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E3D E15103030Norm
32000D0532 Abfallverzeichnis Kap20;Rechtssatz
Der Klammerausdruck im Unterkapitel 20 01 des Europäischen Abfallverzeichnisses nimmt in Verbindung mit der Überschrift des Unterkapitels 15 01 Verpackungen nur insoweit von den Siedlungsabfällen aus, als sie getrennt gesammelt werden. Das bedeutet für die im § 4 Abs 4 Stmk AWG 2004 angeordnete "Berücksichtigung" des Europäischen Abfallverzeichnisses, dass Verpackungen, die aus Stoffen bestehen, welche in den Abfallcodes 20 01 01, 20 01 08 und 20 01 39 genannt sind, den Siedlungsabfällen (Kapitel 20) zuzuordnen sind, wenn sie nicht getrennt gesammelt, sondern mit anderen dem Siedlungsabfall zugehörigen Abfallfraktionen vermischt werden.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070135.X04Im RIS seit
24.02.2006Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009