RS Vwgh 2006/1/26 2005/07/0135

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Veröffentlicht am 26.01.2006
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Index

E3D E15103030
L82406 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

32000D0532 Abfallverzeichnis Kap20;
32000D0532 Abfallverzeichnis;
AWG Stmk 2004 §4 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Klammerausdruck im Unterkapitel 20 01 des Europäischen Abfallverzeichnisses nimmt in Verbindung mit der Überschrift des Unterkapitels 15 01 Verpackungen nur insoweit von den Siedlungsabfällen aus, als sie getrennt gesammelt werden. Das bedeutet für die im § 4 Abs 4 Stmk AWG 2004 angeordnete "Berücksichtigung" des Europäischen Abfallverzeichnisses, dass Verpackungen, die aus Stoffen bestehen, welche in den Abfallcodes 20 01 01, 20 01 08 und 20 01 39 genannt sind, den Siedlungsabfällen (Kapitel 20) zuzuordnen sind, wenn sie nicht getrennt gesammelt, sondern mit anderen dem Siedlungsabfall zugehörigen Abfallfraktionen vermischt werden.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070135.X04

Im RIS seit

24.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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