TE OGH 2013/11/19 13Os87/13p

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Veröffentlicht am 19.11.2013
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Der Oberste Gerichtshof hat am 19. November 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ostojic als Schriftführerin in der Strafsache gegen Roland W***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 und 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 2 St 198/11g der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau, über die Beschwerde des Amyn G***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 24. Juni 2013, AZ 17 Bs 207/13k (ON 8 der Ermittlungsakten), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 19. November 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ostojic als Schriftführerin in der Strafsache gegen Roland W***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins und 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 2 St 198/11g der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau, über die Beschwerde des Amyn G***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 24. Juni 2013, AZ 17 Bs 207/13k (ON 8 der Ermittlungsakten), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Amyn G***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 14. Mai 2013, GZ 34 Bl 1/12t-5, mit dem der Antrag des Genannten auf Wiederaufnahme eines Verfahrens gegen Roland W***** zurückgewiesen worden war, mit der Begründung zurück, dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde (§ 89 Abs 2 StPO) und dem Beschwerdeführer im Übrigen nicht zusteht (§ 352 Abs 1 StPO).Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Amyn G***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 14. Mai 2013, GZ 34 Bl 1/12t-5, mit dem der Antrag des Genannten auf Wiederaufnahme eines Verfahrens gegen Roland W***** zurückgewiesen worden war, mit der Begründung zurück, dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde (Paragraph 89, Absatz 2, StPO) und dem Beschwerdeführer im Übrigen nicht zusteht (Paragraph 352, Absatz eins, StPO).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Beschwerde war ebenso zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein Rechtsmittel nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).Die dagegen erhobene Beschwerde war ebenso zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein Rechtsmittel nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Bleibt mit Blick auf die Argumentation des Oberlandesgerichts anzumerken, dass bei rechtzeitiger Abgabe eines Rechtsmittels eines Strafgefangenen an die Leitung einer Justizanstalt die Rechtsmittelfrist auch dann gewahrt ist, wenn das Rechtsmittel erst nach deren Ablauf weitergeleitet wird (RIS-Justiz RS0106085). Allerdings hat das Oberlandesgericht im Übrigen ohnedies zutreffend auf die - die Zurückweisung einer Beschwerde zwingend nach sich ziehende - fehlende Rechtsmittellegitimation des Beschwerdeführers hingewiesen.

Textnummer

E106083

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0130OS00087.13P.1119.000

Im RIS seit

01.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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