TE OGH 2013/11/19 10ObS151/13y

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Veröffentlicht am 19.11.2013
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch (Senat nach § 11a Abs 3 ASGG) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-
Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. August 2013, GZ 8 Rs 83/13d-63, den
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch (Senat nach Paragraph 11 a, Absatz 3, ASGG) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-, Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. August 2013, GZ 8 Rs 83/13d-63, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die mit Schriftsatz des Klägers vom 22. 10. 2013 erklärte Einschränkung des Klagebegehrens auf Kostenersatz wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 22. 10. 2013 wies der Oberste Gerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung die außerordentliche Revision des Klägers zurück. Noch am selben Tag, also noch vor der am 23. 10. 2013 erfolgten Übergabe des Akts an die Geschäftsabteilung zur Ausfertigung des Beschlusses, langte beim Obersten Gerichtshof der im Elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Schriftsatz des Klägers ein, in welchem er bekannt gab, dass er von der beklagten Partei mit Bescheid vom 16. 10. 2013 klaglos gestellt worden sei und er daher sein Urteilsbegehren auf Ersatz der Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens einschränke.

Nach ständiger Rechtsprechung ist zwar eine Klagseinschränkung im Rechtsmittelverfahren, solange eine gänzliche Klagsrücknahme zulässig ist, unter denselben Voraussetzungen wie im Verfahren erster Instanz möglich (vgl RIS-Justiz RS0039644). Eine Einschränkung des Klagebegehrens auf Kostenersatz ist im Revisionsstadium jedoch schon deshalb ausgeschlossen, weil das Rechtsmittel sonst nur mehr den Kostenpunkt beträfe (vgl Zechner in Fasching/Konecny² § 504 ZPO Rz 30 f; Pimmer in Fasching/Konecny² § 483 ZPO Rz 22; 7 Ob 200/99h; RIS-Justiz RS0039247).Nach ständiger Rechtsprechung ist zwar eine Klagseinschränkung im Rechtsmittelverfahren, solange eine gänzliche Klagsrücknahme zulässig ist, unter denselben Voraussetzungen wie im Verfahren erster Instanz möglich vergleiche RIS-Justiz RS0039644). Eine Einschränkung des Klagebegehrens auf Kostenersatz ist im Revisionsstadium jedoch schon deshalb ausgeschlossen, weil das Rechtsmittel sonst nur mehr den Kostenpunkt beträfe vergleiche Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 504, ZPO Rz 30 f; Pimmer in Fasching/Konecny² Paragraph 483, ZPO Rz 22; 7 Ob 200/99h; RIS-Justiz RS0039247).

Die vom Kläger erklärte Einschränkung des Klagebegehrens auf Kostenersatz war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Textnummer

E106138

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:010OBS00151.13Y.1119.000

Im RIS seit

31.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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