RS Vwgh 2006/1/26 2002/15/0207

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2006
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §119 Abs1;
EStG 1988 §68 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/13/0073 E 31. März 2004 RS 3

Stammrechtssatz

In Anbetracht der dem § 68 Abs. 1 EStG 1988 zu Grunde liegenden Intention, nur jene Arbeitnehmer steuerlich zu begünstigen, die gezwungen sind, zu den im § 68 Abs. 1 legcit angeführten Zeiten Leistungen zu erbringen, muss auch der zwingende betriebliche Grund, gerade an diesen Tagen und Zeiten die Tätigkeiten zu erbringen, nachgewiesen werden, hätten es doch sonst Arbeitgeber und Arbeitnehmer weitgehend in der Hand, eine begünstigte Besteuerung des Arbeitslohnes durch Verlagerung der (Überstunden)Tätigkeit in begünstigte Zeiten herbeizuführen (Hinweis E 25. November 1999, 97/15/0206).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002150207.X06

Im RIS seit

03.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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