RS Vwgh 2006/1/26 2004/07/0194

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Veröffentlicht am 26.01.2006
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Index

L65006 Jagd Wild Steiermark
L66206 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Steiermark
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §1 Abs1;
GSGG §2 Abs1;
GSLG Stmk §1 Abs1;
GSLG Stmk §2 Abs1;
JagdG Stmk 1986;

Rechtssatz

Die Bedachtnahme des Jagdrechtes auf Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft, wie etwa vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung von Wildschäden, rechtfertigt die Einräumung eines Bringungsrechts zu jagdlichen Zwecken auf Grund des Stmk GSLG nicht. (Hier: Die Maßnahmen stehen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der forstlichen Urproduktion, Zufahrten des Berechtigten mit dem alleinigen Zweck der Setzung von Maßnahmen zur Verhinderung von Wildschäden wären bereits durch das eingeräumte land- und forstwirtschaftliche Bringungsrecht gedeckt. Eine Ausweitung des Bringungsrechtes allgemein auf Zwecke der Jagd kann damit aber nicht begründet werden.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004070194.X14

Im RIS seit

19.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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