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L65006 Jagd Wild SteiermarkNorm
GSGG §1 Abs1;Rechtssatz
Die Bedachtnahme des Jagdrechtes auf Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft, wie etwa vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung von Wildschäden, rechtfertigt die Einräumung eines Bringungsrechts zu jagdlichen Zwecken auf Grund des Stmk GSLG nicht. (Hier: Die Maßnahmen stehen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der forstlichen Urproduktion, Zufahrten des Berechtigten mit dem alleinigen Zweck der Setzung von Maßnahmen zur Verhinderung von Wildschäden wären bereits durch das eingeräumte land- und forstwirtschaftliche Bringungsrecht gedeckt. Eine Ausweitung des Bringungsrechtes allgemein auf Zwecke der Jagd kann damit aber nicht begründet werden.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004070194.X14Im RIS seit
19.02.2006Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011