RS Vwgh 2006/1/26 2004/06/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2006
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauG Vlbg 2001 §14 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall ist nicht ersichtlich, dass die angesprochene Beförderung von Baumaterialien nur in der angestrebten Weise (durch vorübergehende Benützung eines fremden Grundstückes) durchgeführt werden könnte. Die Zufahrtsstraße weist nämlich an der engsten Stelle (zwar) eine geringste Breite von 2,55 m auf und kann nach den Stellungnahmen des Amtssachverständigen von den größten LKW mit einer Breite von 2,50 m nur erschwert und nur mit Einweiser benützt werden, alle anderen LKW mit geringeren Breiten können zum Baugrundstück aber problemlos zufahren. Demnach trifft es nicht zu, dass die angesprochenen Transporte ohne die angestrebte Benützung des Fremdgrundes (nach dem Versetzen der Hindernisse) "auf andere Weise" (§ 14 Abs. 1 Vlbg BauG 2001) nicht durchgeführt werden könnten. Sollte aber überhaupt der Einsatz dieser größten LKW erforderlich erscheinen, kann darin, dass an den Engstellen ein Einweiser eingesetzt werden müsste und damit Kosten verbunden wären, im Beschwerdefall noch nicht der in § 14 Abs. 1 Vlbg BauG 2001 umschriebene unverhältnismäßig hohe Mehraufwand ("unter unverhältnismäßig hohen Mehrkosten") erkannt werden. [Daher hätte die belangte Behörde (für den Fall, dass nicht Gegenstandslosigkeit der Beschwerde eingetreten wäre) obsiegt.]

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004060161.X01

Im RIS seit

28.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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