Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Dezember 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mascha als Schriftführer, in der Strafsache gegen Tomislav A***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 63 Hv 117/10a des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 14. Oktober 2013, AZ 19 Bs 337/13t, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 10. Dezember 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mascha als Schriftführer, in der Strafsache gegen Tomislav A***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 63 Hv 117/10a des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 14. Oktober 2013, AZ 19 Bs 337/13t, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht der Beschwerde des Tomislav A***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. September 2013, mit dem ein Antrag des Genannten auf „Herstellung von kostenlosen Aktenkopien und die Bekanntgabe einer Vertrauensperson“ abgewiesen worden war (ON 181), nicht Folge.
Die dagegen erhobene (als „Grundrechtsbeschwerde“ und „Nichtigkeitsbeschwerde“ bezeichnete) Beschwerde des Tomislav A***** war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO, vgl die bereits diesen Beschwerdeführer betreffende Entscheidung 13 Os 14/13b).Die dagegen erhobene (als „Grundrechtsbeschwerde“ und „Nichtigkeitsbeschwerde“ bezeichnete) Beschwerde des Tomislav A***** war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO, vergleiche die bereits diesen Beschwerdeführer betreffende Entscheidung 13 Os 14/13b).
Mit den in der Beschwerde enthaltenen weiteren Anträgen wird ebenfalls keine Kompetenz des Obersten Gerichtshofs angesprochen (§ 34 StPO).Mit den in der Beschwerde enthaltenen weiteren Anträgen wird ebenfalls keine Kompetenz des Obersten Gerichtshofs angesprochen (Paragraph 34, StPO).
Textnummer
E106329European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:0110OS00162.13B.1210.000Im RIS seit
29.01.2014Zuletzt aktualisiert am
29.01.2014