RS Vwgh 2006/1/26 2003/15/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2006
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs5;
FamLAG 1967 §30c Abs4;
FamLAG 1967 §30f Abs2 idF 1996/201;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/15/0132 E 26. Jänner 2006 2003/15/0129 E 2. März 2006 2003/15/0130 E 2. März 2006 2006/14/0056 E 29. März 2006

Rechtssatz

Im Erkenntnis vom 4. Mai 1982, 82/14/0050, hat der Verwaltungsgerichtshof für die seinerzeitige Rechtslage aus der Gesamtheit der sich gegenseitig ergänzenden Regelungen über die Schulfahrtbeihilfe und die Schülerfreifahrten geschlossen, dass der Gesetzgeber eine Schülerfreifahrt nicht gewähren wolle, wenn der Schüler für Zwecke des Schulbesuches eine Zweitunterkunft außerhalb seines Familienwohnortes (am Schulort) bewohnt. Der Verwaltungsgerichtshof hat dies aus dem Umstand abgeleitet, dass seinerzeit § 30c Abs 4 FLAG Anspruch auf eine besondere Schulfahrtbeihilfe ("Heimfahrtbeihilfe") einräumte, deren Zweck offenkundig darin lag, den Aufwand für die Fahrten abzugelten, die insbesondere zu den Wochenenden vom Schulort zum Familienwohnsitz unternommen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber einen nicht gerechtfertigten doppelten Ersatz desselben Aufwandes habe anordnen wollen. Der Gerichtshof konnte daher für die seinerzeitige Rechtslage weiters ausschließen, dass neben der Schulfahrtbeihilfe für Fahrten zum Familienwohnsitz ("Heimfahrtbeihilfe") außerdem noch ein Anspruch auf Freifahrten (für die Strecke von der Wohnung am Familienwohnsitz zur Schule) bestehe. Dieses Argument verfängt nicht mehr, seit der Gesetzgeber mit BGBl 297/1995 den Anspruch auf "Heimfahrtbeihilfe" nach § 30c Abs 4 FLAG beseitigt hat (hinsichtlich der Zeiträume, bevor der Gesetzgeber mit BGBl I 158/2002 ab 1. September 2002 neuerlich eine "Heimfahrtbeihilfe" nach § 30c Abs 4 FLAG eingeführt hat). Für Zeiträume vor dem 1. September 2002 ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass Fahrten zwischen der Wohnung am Familienwohnort und der Schule nicht zu den Fahrten zwischen der "Wohnung im Inland und der Schule" iSd § 30f Abs 2 zählen. Vielmehr ist aus der Formulierung des § 2 Abs 5 FLAG abzuleiten, dass das FLAG auch für den Fall einer Zweitunterkunft am Schulort die Wohnmöglichkeit am Familienwohnort als "Wohnung" bezeichnet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003150134.X02

Im RIS seit

03.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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