RS Vwgh 2006/1/26 2005/01/0815

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Veröffentlicht am 26.01.2006
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §20 Abs1;
StbG 1985 §20 Abs2;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 11. November 1998, 98/01/0082, unter Bezugnahme auch auf frühere hg. Judikatur ausgesprochen hat, normiert die Bestimmung des § 20 Abs. 2 StbG nach ihrem klaren Wortlaut zwingend einen Widerruf der Zusicherung, wenn der Verleihungswerber im Zeitpunkt der endgültigen Entscheidung über seinen Einbürgerungsantrag eine zwingende Verleihungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt, und zwar auch dann, wenn der Wegfall der Verleihungsvoraussetzung erst nach dem Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband erfolgt, weil der Gesetzgeber in diesen Fällen die Staatenlosigkeit von Personen in Kauf genommen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005010815.X01

Im RIS seit

22.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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