RS Vwgh 2006/1/26 2004/07/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §41 Abs2;
AVG §42 idF 1998/I/158;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/05/0271 E 22. Mai 2001 RS 1(Hier: Das gilt auch für die Anführung des Umstandes, dass "Einwendungen nicht berücksichtigt werden können".)

Stammrechtssatz

Ein Verlust der Parteistellung kann nach § 42 AVG dann nicht eintreten, wenn in der Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung - entgegen § 41 Abs. 2, zweiter Satz AVG - nicht auf diese im § 42 AVG vorgesehenen Rechtsfolgen verwiesen wird, wobei die bloße Anführung von Paragraphenbezeichnungen, hier ua. des § 42 AVG, nicht ausreicht (Hinweis E 1999/10/28, 98/06/0158, zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004070172.X06

Im RIS seit

19.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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