TE OGH 2014/1/20 4Ob225/13m

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Veröffentlicht am 20.01.2014
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** P*****, vertreten durch Ing. Dr. Stefan Krall und Dr. Oliver Kühnl, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei H***** G*****, vertreten durch Dr. Lucas Lorenz und Mag. Sebastian Strobl, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 11.570,56 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 5. August 2013, GZ 2 R 113/13d-21, mit welchem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 9. April 2013, GZ 13 Cg 27/12a-17, teilweise bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der beklagten Partei, die klagende Partei zum Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung zu verpflichten, wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das angefochtene Teilurteil wurde dem Vertreter des Klägers am 9. August 2013 zugestellt. Die vierwöchige Revisionsfrist (§ 505 Abs 2 ZPO) war nach § 222 ZPO (idF Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 2010/111) bis zum 17. August 2013 gehemmt und endete daher am 16. September 2013. Die erst am 20. September 2013 im Elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Revision des Klägers ist aus diesem Grund als verspätet zurückzuweisen, was bereits von den Vorinstanzen wahrzunehmen gewesen wäre (§ 507 Abs 1 und § 507b Abs 4 ZPO).Das angefochtene Teilurteil wurde dem Vertreter des Klägers am 9. August 2013 zugestellt. Die vierwöchige Revisionsfrist (Paragraph 505, Absatz 2, ZPO) war nach Paragraph 222, ZPO in der Fassung Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 2010/111) bis zum 17. August 2013 gehemmt und endete daher am 16. September 2013. Die erst am 20. September 2013 im Elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Revision des Klägers ist aus diesem Grund als verspätet zurückzuweisen, was bereits von den Vorinstanzen wahrzunehmen gewesen wäre (Paragraph 507, Absatz eins und Paragraph 507 b, Absatz 4, ZPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO. Der Beklagte hat nicht auf die Verspätung der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO. Der Beklagte hat nicht auf die Verspätung der Revision hingewiesen.

Textnummer

E106579

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0040OB00225.13M.0120.000

Im RIS seit

21.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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