RS Vwgh 2006/1/26 2004/15/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2006
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz
32/05 Verbrauchsteuern

Norm

NoVAG 1991 §1 Z2 idF 1995/021;
UStG 1972 §3 Abs11;
UStG 1994 §28 Abs8;

Rechtssatz

§ 28 Abs. 8 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, bewirkt keine Änderung der normativen Aussage des letzten Satzes der Z. 2 des § 1 NoVAG in der Fassung BGBl. Nr. 21/1995. Bei der mit dem Gesetz BGBl. Nr. 21/1995 vorgenommenen Ergänzung des § 1 NoVAG handelt es sich nämlich im Vergleich zu § 28 Abs. 8 UStG 1994 sowohl um die lex posterior als auch um die lex specialis, weshalb - auch vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien (Hinweis Bericht des Finanzausschusses, 53. BlgNR XIX. GP) - nicht der geringste Zweifel besteht, dass die Bestimmung des Ortes der Vermietung nach den Regeln des § 3 Abs. 11 UStG 1972 zu erfolgen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004150064.X01

Im RIS seit

02.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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