Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Exekutionssache des Antragstellers und gefährdeten Partei G***** D*****, vertreten durch Mag. Margit Sagel, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Antragsgegner und Gegner der gefährdeten Partei Dr. T***** F*****, vertreten durch Mag. Nicole Neugebauer-Herl, Rechtsanwältin in Wien, und der weiteren Verfahrensparteien S***** E*****, vertreten durch Dr. Sebastian Lenz, Rechtsanwalt in Wien, R***** R*****, K***** J*****, I***** I*****, J***** G*****, und D***** G*****, ebendort, beide vertreten durch Mag. Margit Sagel, Rechtsanwältin in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 2 iVm §§ 3 und 6 MRG und einstweiliger Verfügung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. Oktober 2013, GZ 40 R 151/13x-17, womit infolge Rekurses des Antragstellers der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 31. Mai 2013, GZ 33 Msch 3/13x-8, bestätigt wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Exekutionssache des Antragstellers und gefährdeten Partei G***** D*****, vertreten durch Mag. Margit Sagel, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Antragsgegner und Gegner der gefährdeten Partei Dr. T***** F*****, vertreten durch Mag. Nicole Neugebauer-Herl, Rechtsanwältin in Wien, und der weiteren Verfahrensparteien S***** E*****, vertreten durch Dr. Sebastian Lenz, Rechtsanwalt in Wien, R***** R*****, K***** J*****, I***** I*****, J***** G*****, und D***** G*****, ebendort, beide vertreten durch Mag. Margit Sagel, Rechtsanwältin in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraphen 3 und 6 MRG und einstweiliger Verfügung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. Oktober 2013, GZ 40 R 151/13x-17, womit infolge Rekurses des Antragstellers der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 31. Mai 2013, GZ 33 Msch 3/13x-8, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs der gefährdeten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Während eines anhängigen Schlichtungs-
stellenverfahrens zur Durchsetzung der Instandhaltungsverpflichtung des Antragsgegners beantragte der dortige Erstantragsteller bei Gericht die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 381 EO, womit dem Gegner der gefährdeten Partei aufgetragen werden solle, binnen angemessener Frist die vom Hauseigentümer außer Betrieb genommene Aufzugsanlage im Haus ***** in ***** zu reparieren bzw zu erneuern bzw in Betrieb zu nehmen.Während eines anhängigen Schlichtungs-, stellenverfahrens zur Durchsetzung der Instandhaltungsverpflichtung des Antragsgegners beantragte der dortige Erstantragsteller bei Gericht die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 381, EO, womit dem Gegner der gefährdeten Partei aufgetragen werden solle, binnen angemessener Frist die vom Hauseigentümer außer Betrieb genommene Aufzugsanlage im Haus ***** in ***** zu reparieren bzw zu erneuern bzw in Betrieb zu nehmen.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung ohne Anhörung des Gegners ab (diesem wurde zuvor der EV-Antrag zur Äußerung binnen 8 Tagen zugestellt, der abweisliche Beschluss jedoch noch vor Verstreichen dieser Frist erlassen und abgefertigt: ON 6 bis 8). Weder sei eine ausreichende Gefährdung des Anspruchs des Antragstellers auf Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten ausreichend behauptet worden noch reichten die Behauptungen des Antragstellers über seinen Gesundheitszustand zur Dartuung eines drohenden, unwiederbringlichen Schadens aus.
Dem dagegen erhobenen Rekurs der gefährdeten Partei gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Weil ein öffentlich-rechtlicher Auftrag zur Sanierung des Lifts in einer bestimmten Form nicht bescheinigt sei, sei nicht zugrunde zu legen, dass es sich um eine privilegierte Erhaltungsarbeit iSd § 3 Abs 3 Z 2a MRG handle. Im Übrigen teilte das Rekursgericht im Wesentlichen die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 381 Z 2 EO nicht vorlägen.Dem dagegen erhobenen Rekurs der gefährdeten Partei gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Weil ein öffentlich-rechtlicher Auftrag zur Sanierung des Lifts in einer bestimmten Form nicht bescheinigt sei, sei nicht zugrunde zu legen, dass es sich um eine privilegierte Erhaltungsarbeit iSd Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2 a, MRG handle. Im Übrigen teilte das Rekursgericht im Wesentlichen die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 381, Ziffer 2, EO nicht vorlägen.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluss richtet sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs der gefährdeten Partei, der jedoch schon aus formellen Gründen nicht zulässig ist:
Zur Sicherung mietrechtlicher Ansprüche, die gemäß § 37 Abs 1 MRG in einem Verfahren nach § 37 Abs 3 MRG geltend zu machen sind, kann das Gericht einstweilige Verfügungen nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung erlassen (§ 37 Abs 3 Z 20 MRG).Zur Sicherung mietrechtlicher Ansprüche, die gemäß Paragraph 37, Absatz eins, MRG in einem Verfahren nach Paragraph 37, Absatz 3, MRG geltend zu machen sind, kann das Gericht einstweilige Verfügungen nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung erlassen (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 20, MRG).
Zufolge § 402 Abs 4 und § 78 Abs 1 EO gelten für den Revisionsrekurs im Sicherungsverfahren die Bestimmungen des § 528 ZPO. Die Konformitätssperre des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist allerdings gemäß § 402 Abs 1 letzter Satz EO nicht anzuwenden. Letzteres gilt jedoch dann nicht, wenn die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne Anhörung des Gegners bestätigt wurde (§ 402 Abs 2 EO).Zufolge Paragraph 402, Absatz 4 und Paragraph 78, Absatz eins, EO gelten für den Revisionsrekurs im Sicherungsverfahren die Bestimmungen des Paragraph 528, ZPO. Die Konformitätssperre des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist allerdings gemäß Paragraph 402, Absatz eins, letzter Satz EO nicht anzuwenden. Letzteres gilt jedoch dann nicht, wenn die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne Anhörung des Gegners bestätigt wurde (Paragraph 402, Absatz 2, EO).
Bleibt also wie hier das Verfahren einseitig, ist bei vollinhaltlicher Bestätigung der abweisenden Entscheidung durch das Rekursgericht ein weiteres Rechtsmittel unzulässig (König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren4 Rz 6/94c; Kodek in Angst, EO² § 402 Rz 16; stRsp: RIS-Justiz RS0012260). In einem derartigen Fall kann auch kein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden (RIS-Justiz RS0012260 [T8]).Bleibt also wie hier das Verfahren einseitig, ist bei vollinhaltlicher Bestätigung der abweisenden Entscheidung durch das Rekursgericht ein weiteres Rechtsmittel unzulässig (König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren4 Rz 6/94c; Kodek in Angst, EO² Paragraph 402, Rz 16; stRsp: RIS-Justiz RS0012260). In einem derartigen Fall kann auch kein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden (RIS-Justiz RS0012260 [T8]).
Die Revisionsrekursbeschränkung des § 402 Abs 2 EO gilt auch im Verfahren zur Sicherung mietrechtlicher Ansprüche, die gemäß § 37 Abs 1 MRG in einem Verfahren nach § 37 Abs 3 MRG geltend zu machen sind (§ 37 Abs 3 Z 20 MRG).Die Revisionsrekursbeschränkung des Paragraph 402, Absatz 2, EO gilt auch im Verfahren zur Sicherung mietrechtlicher Ansprüche, die gemäß Paragraph 37, Absatz eins, MRG in einem Verfahren nach Paragraph 37, Absatz 3, MRG geltend zu machen sind (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 20, MRG).
Der unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
Schlagworte
Außerstreitiges Wohnrecht,ZivilverfahrensrechtTextnummer
E107046European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:0050OB00236.13M.0121.000Im RIS seit
16.04.2014Zuletzt aktualisiert am
19.02.2016