TE OGH 2014/1/22 1Nc2/14f

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Veröffentlicht am 22.01.2014
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Ing. J***** H*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Landesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller begehrte beim Landesgericht Innsbruck die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs (erkennbar) gegen den Bund, den er derzeit ausschließlich aus einer Entscheidung des Landesgerichts Innsbruck, mit der ihm die Verfahrenshilfe in einem bei diesem Gericht anhängigen Verfahren entzogen worden sei, ableitet.

Das Landesgericht Innsbruck legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.Das Landesgericht Innsbruck legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorlage ist nicht berechtigt, weil der Oberste Gerichtshof derzeit zu einer Delegierung nach der zitierten Gesetzesstelle nicht berufen ist.

Nach § 9 Abs 4 AHG hat das übergeordnete Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.Nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG hat das übergeordnete Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

Der Antragsteller leitete seinen Amtshaftungsanspruch ausschließlich aus einer Entscheidung des Landesgerichts Innsbruck ab, das nach § 9 Abs 4 AHG von der Entscheidung im Amtshaftungsverfahren ausgeschlossen ist.Der Antragsteller leitete seinen Amtshaftungsanspruch ausschließlich aus einer Entscheidung des Landesgerichts Innsbruck ab, das nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG von der Entscheidung im Amtshaftungsverfahren ausgeschlossen ist.

Übergeordnetes Gericht ist daher hier das Oberlandesgericht Innsbruck, das innerhalb seines Sprengels das Landesgericht Feldkirch als zuständig zu bestimmen hätte.

Textnummer

E106588

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0010NC00002.14F.0122.000

Im RIS seit

05.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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