TE OGH 2014/1/22 15Os159/13s

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Veröffentlicht am 22.01.2014
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Jänner 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ent als Schriftführer in der Strafsache gegen Viktoria F***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 dritter Fall und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 5. April 2013, GZ 50 Hv 62/12t-67, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 22. Jänner 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ent als Schriftführer in der Strafsache gegen Viktoria F***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Fall und Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 5. April 2013, GZ 50 Hv 62/12t-67, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Der Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Viktoria F***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 dritter Fall und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Viktoria F***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Fall und Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie - zusammengefasst - vom 28. Oktober 2008 bis 10. Juni 2012 in B***** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, gewerbsmäßig in zahlreichen Tathandlungen durch Vortäuschung ihrer Zahlungswilligkeit und -fähigkeit und durch Benützung falscher Daten zur Täuschung, nämlich durch Eingabe von Namen anderer Personen als Besteller von Waren über das Internet (vgl RIS-Justiz RS0122091), Verfügungsberechtigte der im Urteil genannten Unternehmen zur Lieferung der dort beschriebenen Waren verleitet, die diese Unternehmen in einem insgesamt 3.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten.Danach hat sie - zusammengefasst - vom 28. Oktober 2008 bis 10. Juni 2012 in B***** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, gewerbsmäßig in zahlreichen Tathandlungen durch Vortäuschung ihrer Zahlungswilligkeit und -fähigkeit und durch Benützung falscher Daten zur Täuschung, nämlich durch Eingabe von Namen anderer Personen als Besteller von Waren über das Internet vergleiche RIS-Justiz RS0122091), Verfügungsberechtigte der im Urteil genannten Unternehmen zur Lieferung der dort beschriebenen Waren verleitet, die diese Unternehmen in einem insgesamt 3.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Z 1a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.Dagegen richtet sich die auf Ziffer eins a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

Der Angeklagten war mit Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 6. März 2013 ein Sachwalter zur Vertretung in allen finanziellen Angelegenheiten, gegenüber privaten Geschäftspartnern und vor Behörden, Sozialversicherungsträgern und Gerichten beigegeben worden.

Dass die bestellte Sachwalterin an der Hauptverhandlung am 5. April 2013 nicht teilgenommen hat, begründet - den Behauptungen der Rüge zuwider - keine Nichtigkeit nach Z 1a, weil diese Bestimmung nach ihrem Wortlaut ausdrücklich nur darauf abstellt, dass die Angeklagte während der ganzen Hauptverhandlung durch einen Verteidiger (zur Legaldefinition: § 48 Abs 1 Z 4 StPO; s auch Ratz, WK-StPO § 281 Rz 146 f) vertreten war. Dies aber war nach dem Hauptverhandlungsprotokoll vorliegend der Fall (ON 55 S 1).Dass die bestellte Sachwalterin an der Hauptverhandlung am 5. April 2013 nicht teilgenommen hat, begründet - den Behauptungen der Rüge zuwider - keine Nichtigkeit nach Ziffer eins a,, weil diese Bestimmung nach ihrem Wortlaut ausdrücklich nur darauf abstellt, dass die Angeklagte während der ganzen Hauptverhandlung durch einen Verteidiger (zur Legaldefinition: Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, StPO; s auch Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 146 f) vertreten war. Dies aber war nach dem Hauptverhandlungsprotokoll vorliegend der Fall (ON 55 S 1).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) macht Zurechnungsunfähigkeit der Angeklagten - offenbar zu den Tatzeitpunkten - geltend, vermag aber keine Beweisergebnisse der Hauptverhandlung anzugeben, die Feststellungen in diese Richtung indiziert hätten (zum Feststellungsmangel vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 600 ff).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) macht Zurechnungsunfähigkeit der Angeklagten - offenbar zu den Tatzeitpunkten - geltend, vermag aber keine Beweisergebnisse der Hauptverhandlung anzugeben, die Feststellungen in diese Richtung indiziert hätten (zum Feststellungsmangel vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 600 ff).

Die im Urteilszeitpunkt nach der Aktenlage nicht bekannte Sachwalterbestellung (s Schreiben des IfS-Sachwalterschaft vom 19. September 2013; ON 69) und das dieser zugrunde liegende psychiatrische Sachverständigengutachten können allenfalls zum Gegenstand eines Wiederaufnahmeantrags gemacht werden (§ 353 Z 2 StPO; Lewisch, WK-StPO § 353 Rz 24 ff).Die im Urteilszeitpunkt nach der Aktenlage nicht bekannte Sachwalterbestellung (s Schreiben des IfS-Sachwalterschaft vom 19. September 2013; ON 69) und das dieser zugrunde liegende psychiatrische Sachverständigengutachten können allenfalls zum Gegenstand eines Wiederaufnahmeantrags gemacht werden (Paragraph 353, Ziffer 2, StPO; Lewisch, WK-StPO Paragraph 353, Rz 24 ff).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher ebenso wie die angemeldete (ON 56), im kollegialgerichtlichen Verfahren jedoch nicht vorgesehene (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen Schuld bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Für die Erledigung der Berufung wegen Strafe ist das Oberlandesgericht zuständig (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher ebenso wie die angemeldete (ON 56), im kollegialgerichtlichen Verfahren jedoch nicht vorgesehene (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen Schuld bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Für die Erledigung der Berufung wegen Strafe ist das Oberlandesgericht zuständig (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E106505

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0150OS00159.13S.0122.000

Im RIS seit

14.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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