TE OGH 2014/1/23 1Ob3/14v

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Veröffentlicht am 23.01.2014
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers D***** U*****, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 18. September 2013, GZ 5 R 134/13k-14, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 5. April 2013, GZ 30 Nc 7/13f-4, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens als nichtig aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag des Einschreiters auf „Bewilligung der Verfahrenshilfe nach AHG sowie Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG“ ab.Das Erstgericht wies den Antrag des Einschreiters auf „Bewilligung der Verfahrenshilfe nach AHG sowie Delegierung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG“ ab.

Das mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 16. 7. 2013, AZ 1 Nc 50/13p, nach § 9 Abs 4 AHG als zuständiges Rekursgericht bestimmte Oberlandesgericht Graz hob aus Anlass des gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags gerichteten Rekurses des Antragstellers den angefochtenen Beschluss einschließlich des vorangegangenen Verfahrens als nichtig auf. Das angerufene Erstgericht sei nach § 9 Abs 4 AHG von der Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag ausgeschlossen gewesen.Das mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 16. 7. 2013, AZ 1 Nc 50/13p, nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG als zuständiges Rekursgericht bestimmte Oberlandesgericht Graz hob aus Anlass des gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags gerichteten Rekurses des Antragstellers den angefochtenen Beschluss einschließlich des vorangegangenen Verfahrens als nichtig auf. Das angerufene Erstgericht sei nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG von der Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag ausgeschlossen gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Antragstellers ist nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO - gilt für alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe (RIS-Justiz RS0044213 [T5]) - jedenfalls unzulässig.Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Antragstellers ist nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO - gilt für alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe (RIS-Justiz RS0044213 [T5]) - jedenfalls unzulässig.

Schlagworte

Gruppe: Amtshaftungsrecht

Textnummer

E106795

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0010OB00003.14V.0123.000

Im RIS seit

14.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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