TE OGH 2014/1/23 1Ob228/13f

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Veröffentlicht am 23.01.2014
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. DI F***** L*****, und 2. A***** L*****, vertreten durch Dr. Gunther Huber, Rechtsanwalt in Traun, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (öffentliches Wassergut), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Unterlassung (Gesamtstreitwert 7.000 EUR), über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 29. Mai 2013, GZ 14 R 54/13d-13, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Traun vom 30. Jänner 2013, GZ 2 C 965/12b-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Kläger erhoben zwei Unterlassungsbegehren. Das erste bezog sich auf das Mähen und sonstige Bewirtschaften bestimmter Grundflächen (Dammkrone eines Hochwasserschutzdamms) der Beklagten, womit in (obligatorische) Rechte der Kläger eingegriffen würde. Andererseits sollte die Beklagte das Befahren eines Grundstücks der Kläger unterlassen. Die Kläger bewerteten die beiden Begehren gemäß § 56 Abs 2 JN mit insgesamt 7.000 EUR. Mangels Einzelbewertung ist davon auszugehen, dass jedes Begehren mit 3.500 EUR bewertet sein soll (vgl nur Gitschthaler in Fasching/Konecny³ § 56 JN Rz 28 mwN in FN 142).Die Kläger erhoben zwei Unterlassungsbegehren. Das erste bezog sich auf das Mähen und sonstige Bewirtschaften bestimmter Grundflächen (Dammkrone eines Hochwasserschutzdamms) der Beklagten, womit in (obligatorische) Rechte der Kläger eingegriffen würde. Andererseits sollte die Beklagte das Befahren eines Grundstücks der Kläger unterlassen. Die Kläger bewerteten die beiden Begehren gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN mit insgesamt 7.000 EUR. Mangels Einzelbewertung ist davon auszugehen, dass jedes Begehren mit 3.500 EUR bewertet sein soll vergleiche nur Gitschthaler in Fasching/Konecny³ Paragraph 56, JN Rz 28 mwN in FN 142).

Das Erstgericht wies die beiden Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, sprach aus, dass der Wert „des Entscheidungsgegenstandes“ 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteige, und erklärte die ordentliche Revision letztlich für zulässig.

Gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hat das Berufungsgericht bei einem nicht ausschließlich einen Geldbetrag bestehenden Streitgegenstand unter anderem auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR übersteigt, bejahendenfalls, ob er 30.000 EUR übersteigt. Liegen mehrere selbständige, miteinander nicht in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang stehende (§ 55 Abs 1 JN) - und daher nicht zusammenzurechnende -
Begehren vor, ist jedes vom Berufungsgericht gesondert zu bewerten (vgl nur Kodek in Rechberger³ § 500 ZPO Rz 3 mit Judikaturnachweisen).
Gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO hat das Berufungsgericht bei einem nicht ausschließlich einen Geldbetrag bestehenden Streitgegenstand unter anderem auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR übersteigt, bejahendenfalls, ob er 30.000 EUR übersteigt. Liegen mehrere selbständige, miteinander nicht in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang stehende (Paragraph 55, Absatz eins, JN) - und daher nicht zusammenzurechnende -, Begehren vor, ist jedes vom Berufungsgericht gesondert zu bewerten vergleiche nur Kodek in Rechberger³ Paragraph 500, ZPO Rz 3 mit Judikaturnachweisen).

Hier haben die Kläger zwei selbständige Begehren erhoben. Eines beruht auf obligatorischer Grundlage und bezieht sich auf im Eigentum der Beklagten stehende Grundflächen, das andere wird aus dem Eigentumsrecht der Kläger an einer anderen Grundfläche abgeleitet, von deren Befahren die Beklagte abgehalten werden soll. Das Berufungsgericht wird daher seinen Bewertungsausspruch insoweit zu berichtigen haben, als jeder (selbständige) Teil des Entscheidungsgegenstands gesondert bewertet wird. Sollte zumindest eines der beiden Begehren dahin bewertet werden, dass der Betrag von 5.000 EUR nicht überstiegen wird, wird weiters auch eine Korrektur des Zulässigkeitsausspruchs vorzunehmen sein, ist doch eine Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO bei einem 5.000 EUR nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand jedenfalls unzulässig. Dem Obersten Gerichtshof werden die Akten nur dann wieder vorzulegen sein, wenn zumindest hinsichtlich eines der beiden Begehren ausgesprochen wird, dass der Entscheidungsgegenstand 5.000 EUR übersteigt.Hier haben die Kläger zwei selbständige Begehren erhoben. Eines beruht auf obligatorischer Grundlage und bezieht sich auf im Eigentum der Beklagten stehende Grundflächen, das andere wird aus dem Eigentumsrecht der Kläger an einer anderen Grundfläche abgeleitet, von deren Befahren die Beklagte abgehalten werden soll. Das Berufungsgericht wird daher seinen Bewertungsausspruch insoweit zu berichtigen haben, als jeder (selbständige) Teil des Entscheidungsgegenstands gesondert bewertet wird. Sollte zumindest eines der beiden Begehren dahin bewertet werden, dass der Betrag von 5.000 EUR nicht überstiegen wird, wird weiters auch eine Korrektur des Zulässigkeitsausspruchs vorzunehmen sein, ist doch eine Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO bei einem 5.000 EUR nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand jedenfalls unzulässig. Dem Obersten Gerichtshof werden die Akten nur dann wieder vorzulegen sein, wenn zumindest hinsichtlich eines der beiden Begehren ausgesprochen wird, dass der Entscheidungsgegenstand 5.000 EUR übersteigt.

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E106911

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0010OB00228.13F.0123.000

Im RIS seit

05.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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