TE Vfgh Beschluss 1983/2/25 G67/82

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Veröffentlicht am 25.02.1983
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Art140 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung des Disziplinarstatutes für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter zur Gänze; keine Legitimation mangels unmittelbaren Eingriffes durch alle Bestimmungen des Disziplinarstatutes

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Antragsteller ist Rechtsanwalt; er stellt folgenden Antrag:

"Der VfGH möge das Gesetz vom 1. April 1872 RGBl. Nr. 40 betreffend die Handhabung der Disziplinargewalt über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (Disziplinarstatut) in der derzeit geltenden Fassung als verfassungswidrig zur Gänze aufheben und weiters eine mündliche Verhandlung anberaumen."

2. a) Nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der VfGH "über Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist, ...".

Nach §62 Abs1 VerfGG muß der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, begehren, daß entweder das Gesetz dem ganzen Inhalte nach oder daß bestimmte Stellen des Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen.

Wird ein solcher Antrag von einer Person gestellt, die unmittelbar durch die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, so ist auch darzutun, inwieweit das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für sie wirksam geworden ist.

b) Es ist offenkundig, daß keineswegs alle Bestimmungen des Disziplinarstatutes derart beschaffen sind, daß sie iS des Art140 Abs1 B-VG letzter Satz, bzw. des §62 Abs1 letzter Satz VerfGG unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifen.

Schon aus diesen Gründen ist der Antrag zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Rechtsanwälte, Disziplinarrecht (Rechtsanwälte)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1983:G67.1982

Dokumentnummer

JFT_10169775_82G00067_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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