RS Vwgh 2006/1/26 2002/15/0188

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Veröffentlicht am 26.01.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §114;
B-VG Art18 Abs1;
EStG 1988 §25;
EStG 1988 §28;
VwRallg;

Rechtssatz

Auf Grund des Legalitätsprinzips (Art. 18 B-VG) kann der Grundsatz von Treu und Glauben nur dort Auswirkungen zeitigen, wo das Gesetz der Verwaltung einen Vollzugsspielraum einräumt (Hinweis E 3. November 2005, 2003/15/0136). Bei Beantwortung der Frage, ob Zahlungen des Steuerpflichtigen an seinen Dienstnehmer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellen, ist der Behörde kein Vollzugsspielraum eingeräumt.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002150188.X01

Im RIS seit

03.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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