RS Vwgh 2006/1/26 2002/06/0170

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Veröffentlicht am 26.01.2006
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

BauO Tir 1998 §26 Abs3 lita;
BauO Tir 1998 §26 Abs4 lita;
BauRallg;
B-VG Art139;
B-VG Art7 Abs1;
ROG Tir 1997 §40 Abs6;
StGG Art2;

Rechtssatz

Soweit die Bauwerberin die Änderung des Flächenwidmungsplanes für ihr Grundstück als eine Inselwidmung insoferne ansieht, als die umliegenden Grundstücke allesamt als Sonderflächen gewidmet seien und in einem Gebiet, in welchem u.a. Sportanlagen betrieben würden, durch die Genehmigung der Errichtung einer Betriebsfläche eindeutig ein Nutzungskonflikt herbeigeführt würde, zeigt sie keine Rechtswidrigkeit des angewendeten Flächenwidmungsplanes auf. Nach dem B des VfGH, mit dem die Beschwerde abgelehnt und dem VwGH abgetreten wurde, ist im vorliegenden Fall der ursprünglich (mit der Widmung "allgemeines Mischgebiet") verfolgte Widmungszweck der Betriebsansiedlung durch die Festlegung "Mischgebiet mit betriebstechnischen Wohnungen" weiterhin erfüllt; daher kann vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des VfGH das Vorliegen eines sachlichen Grundes für die Umwidmung, nämlich die Vermeidung von Nutzungskonflikten, als gegeben angesehen werden.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002060170.X01

Im RIS seit

24.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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