RS Vwgh 2006/1/26 2005/07/0135

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Veröffentlicht am 26.01.2006
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Index

E3D E15103030
L82406 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

32000D0532 Abfallverzeichnis Kap20;
32000D0532 Abfallverzeichnis;
AWG Stmk 2004 §4 Abs4;
AWG Stmk 2004;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Ausführungen in den Materialien zum Stmk AWG 2004 zeigen, dass der Gesetzgeber des Stmk AWG 2004 sich bei der Zuordnung von Abfällen zu den Siedlungsabfällen an der Gruppe 20 des Europäischen Abfallverzeichnisses orientiert hat. Daraus folgt, dass dann, wenn ein zu beurteilender Abfall aus Stoffen besteht, die einem oder mehreren Abfallcodes des Kapitels (Gruppe) 20 des Europäischen Abfallverzeichnisses zuzuordnen sind, dieser Abfall als Siedlungsabfall anzusehen ist. (Hier: Der Umstand, dass es sich bei den im Abfall, der auf der Liegenschaft der beschwerdeführenden Partei anfällt, vorgefundenen Stoffen nicht um getrennt gesammelte Fraktionen handelt, nimmt diesen Stoffen und damit dem aus ihnen zusammengesetzten Abfall nicht die Eigenschaft als Siedlungsabfall iSd Stmk AWG 2004.)

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070135.X02

Im RIS seit

24.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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