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E3D E15103030Norm
32000D0532 Abfallverzeichnis Kap20;Rechtssatz
Die Ausführungen in den Materialien zum Stmk AWG 2004 zeigen, dass der Gesetzgeber des Stmk AWG 2004 sich bei der Zuordnung von Abfällen zu den Siedlungsabfällen an der Gruppe 20 des Europäischen Abfallverzeichnisses orientiert hat. Daraus folgt, dass dann, wenn ein zu beurteilender Abfall aus Stoffen besteht, die einem oder mehreren Abfallcodes des Kapitels (Gruppe) 20 des Europäischen Abfallverzeichnisses zuzuordnen sind, dieser Abfall als Siedlungsabfall anzusehen ist. (Hier: Der Umstand, dass es sich bei den im Abfall, der auf der Liegenschaft der beschwerdeführenden Partei anfällt, vorgefundenen Stoffen nicht um getrennt gesammelte Fraktionen handelt, nimmt diesen Stoffen und damit dem aus ihnen zusammengesetzten Abfall nicht die Eigenschaft als Siedlungsabfall iSd Stmk AWG 2004.)
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070135.X02Im RIS seit
24.02.2006Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009