RS Vwgh 2006/1/26 2004/07/0194

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Veröffentlicht am 26.01.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte

Norm

MRK Art6 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/10/0071 E 22. November 2004 RS 3

Stammrechtssatz

Die Anforderungen von Art. 6 EMRK sind auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung erfüllt, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der EGMR verwies dabei auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. EGMR vom 2. September 2004, Zl. 68086/01, Hofbauer gg. Österreich, unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004070194.X18

Im RIS seit

19.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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