TE OGH 2014/2/21 5Ob149/13t

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Veröffentlicht am 21.02.2014
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache betreffend die Herstellung der Grundbuchordnung in den EZZ 5, 19, 100, 8 und 1 je Grundbuch ***** aufgrund der Flurbereinigung zufolge Bescheids der Agrarbezirksbehörde für Steiermark vom 7. Juni 2011, 3/I Q 2/15-2008, über den Revisionsrekurs der Einschreiterin W***** K*****, geboren am *****, vertreten durch Mag. Anton Wurzinger, Rechtsanwalt in Lebring, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 23. Oktober 2012, AZ 4 R 162/12s, mit dem der Rekurs der Einschreiterin teilweise zurückgewiesen und im Übrigen der Beschluss des Bezirksgerichts Leibnitz vom 8. Februar 2012, TZ 364/2012, bestätigt wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache betreffend die Herstellung der Grundbuchordnung in den EZZ 5, 19, 100, 8 und 1 je Grundbuch ***** aufgrund der Flurbereinigung zufolge Bescheids der Agrarbezirksbehörde für Steiermark vom 7. Juni 2011, 3/I Q 2/15-2008, über den Revisionsrekurs der Einschreiterin W***** K*****, geboren am *****, vertreten durch Mag. Anton Wurzinger, Rechtsanwalt in Lebring, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 23. Oktober 2012, AZ 4 R 162/12s, mit dem der Rekurs der Einschreiterin teilweise zurückgewiesen und im Übrigen der Beschluss des Bezirksgerichts Leibnitz vom 8. Februar 2012, TZ 364 aus 2012,, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht hat - nachträglich über Zulassungsvorstellung - ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei. Die Rechtsmittelwerberin zeige zwar nicht auf, inwieweit das Rekursgericht bei seiner Entscheidung von höchstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen sei, doch rüge sie eine unvollständige Erledigung ihres Rekurses durch das Rechtsmittelgericht. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der zu wahrenden Einzelfallgerechtigkeit sei die Zulassung des Revisionsrekurses deswegen geboten.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen diesem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs der Antragstellerin mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Die Zurückweisung des Revisionsrekurses infolge Fehlens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG ist wie folgt kurz zu begründen (§ 71 Abs 3 AußStrG iVm § 75 Abs 2 GBG):Entgegen diesem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, GBG) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs der Antragstellerin mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Die Zurückweisung des Revisionsrekurses infolge Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ist wie folgt kurz zu begründen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 2, GBG):

Die Rechtsmittelwerberin (Eigentümerin der herrschenden Liegenschaft) wendet sich - soweit für das Revisionsrekursverfahren erkennbar wesentlich - gegen die lastenfreie Abschreibung des Teiles 6 des GST-NR 114/1, weil ihrer Ansicht nach der Verlauf des Servitutswegs auf diesem dienenden Grundstück in den Eintragungsgrundlagen nicht richtig und der Natur entsprechend wiedergegeben werde.

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

Die Richtigstellung (ua) des Grundbuchs regelt im vorliegenden Zusammenhang § 61 StZLG 1982. Nach § 61 Abs 2 StZLG erfolgt die Richtigstellung des Grundbuchs von Amts wegen; bei den aufgrund von Bescheiden sowie von agrarbehördlich genehmigten Vergleichen vorzunehmenden Eintragungen in das Grundbuch findet eine Einvernehmung dritter Personen, für die dingliche Rechte haften, nicht statt. Ergeben sich anlässlich der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuchs bezüglich der von der Agrarbehörde übermittelten Behelfe Unstimmigkeiten, die der Verbücherung der infolge des Zusammenlegungsverfahrens vorzunehmenden Änderungen entgegenstehen, so hat sich das Grundbuchgericht gemäß § 61 Abs 3 StZLG an die Agrarbehörde um Aufklärung zu wenden.Die Richtigstellung (ua) des Grundbuchs regelt im vorliegenden Zusammenhang Paragraph 61, StZLG 1982. Nach Paragraph 61, Absatz 2, StZLG erfolgt die Richtigstellung des Grundbuchs von Amts wegen; bei den aufgrund von Bescheiden sowie von agrarbehördlich genehmigten Vergleichen vorzunehmenden Eintragungen in das Grundbuch findet eine Einvernehmung dritter Personen, für die dingliche Rechte haften, nicht statt. Ergeben sich anlässlich der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuchs bezüglich der von der Agrarbehörde übermittelten Behelfe Unstimmigkeiten, die der Verbücherung der infolge des Zusammenlegungsverfahrens vorzunehmenden Änderungen entgegenstehen, so hat sich das Grundbuchgericht gemäß Paragraph 61, Absatz 3, StZLG an die Agrarbehörde um Aufklärung zu wenden.

Hier ist im Zusammenhang mit der bekämpften lastenfreien Abschreibung des Teiles 6 nur zu prüfen, ob feststeht, dass sich die Dienstbarkeit nicht auch auf dieses Trennstück bezieht. Insoweit liegen in § 61 Abs 3 StZLG erwähnte „Unstimmigkeiten“ aber nicht vor. Wesentliche Eintragungsgrundlagen sind hier der - rechtskräftige -
Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark vom 7. 6. 2011, 3/I Q 2/15-2008 (Bescheid nach § 48 Abs 1 StZLG) sowie der Bescheid des Vermessungsamts vom 21. 9. 2010, P-1023/2010, mit dem damit bescheinigten Plan der Agrarbezirksbehörde für Steiermark vom 10. 8. 2010. Aus allen diesen Unterlagen wie auch aus § 6 des Kaufvertrags vom 7. 10. 1898 (§§ 5, 12 Abs 2 GBG) folgt, dass sich der Servitutsweg nicht auf Teil 6 erstreckt. Gegen dessen lastenfreie Abschreibung besteht daher kein Einwand. Wie sich Verlauf und Benützbarkeit des Servitutswegs derzeit in der Natur darstellen, ist demgegenüber nicht Gegenstand der Prüfung im Grundbuchverfahren.
Hier ist im Zusammenhang mit der bekämpften lastenfreien Abschreibung des Teiles 6 nur zu prüfen, ob feststeht, dass sich die Dienstbarkeit nicht auch auf dieses Trennstück bezieht. Insoweit liegen in Paragraph 61, Absatz 3, StZLG erwähnte „Unstimmigkeiten“ aber nicht vor. Wesentliche Eintragungsgrundlagen sind hier der - rechtskräftige -, Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark vom 7. 6. 2011, 3/I Q 2/15-2008 (Bescheid nach Paragraph 48, Absatz eins, StZLG) sowie der Bescheid des Vermessungsamts vom 21. 9. 2010, P-1023/2010, mit dem damit bescheinigten Plan der Agrarbezirksbehörde für Steiermark vom 10. 8. 2010. Aus allen diesen Unterlagen wie auch aus Paragraph 6, des Kaufvertrags vom 7. 10. 1898 (Paragraphen 5, 12, Absatz 2, GBG) folgt, dass sich der Servitutsweg nicht auf Teil 6 erstreckt. Gegen dessen lastenfreie Abschreibung besteht daher kein Einwand. Wie sich Verlauf und Benützbarkeit des Servitutswegs derzeit in der Natur darstellen, ist demgegenüber nicht Gegenstand der Prüfung im Grundbuchverfahren.

Eine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 126 Abs 2 GBG) stellt sich nicht; der Revisionsrekurs ist daher unzulässig und zurückzuweisen.Eine Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, GBG) stellt sich nicht; der Revisionsrekurs ist daher unzulässig und zurückzuweisen.

Schlagworte

Grundbuchsrecht

Textnummer

E107165

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0050OB00149.13T.0221.000

Im RIS seit

27.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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