RS Vwgh 2006/1/26 2004/07/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2006
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Index

L66505 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Salzburg
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §28;
FlVfLG Slbg 1973 §41 Abs5;
FlVfLG Slbg 1973 §45 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/07/0146

Rechtssatz

§ 45 Abs 2 Slbg FlVfLG 1973 umschreibt eine anzustellende Vergleichsbetrachtung. So muss die Einzelteilung für "die anteilsberechtigten Liegenschaften" - hier wird bewusst der Plural im Gesetz verwendet, was bedeutet, dass alle Anteilsberechtigten gemeint sind; es ist auch nicht von der oder den "ausscheidungswilligen Liegenschaft(en)" die Rede - von dauerndem wesentlichen Vorteil sein, und zwar gegenüber der nunmehrigen Situation, nämlich der Aufrechterhaltung der Gemeinschaft aller bisher Anteilsberechtigten. Es wird die nach der Einzelteilung gegebene wirtschaftliche Situation der anspruchsberechtigten Liegenschaften aller Mitglieder nach einer Teilung der Situation der unveränderten Aufrechterhaltung der Gemeinschaft aller Mitglieder gegenübergestellt. Diese Bestimmung bezieht sich daher nur auf die Einzelteilung im engeren Sinn.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004070145.X03

Im RIS seit

19.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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