RS Vwgh 2006/1/26 2005/06/0379

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2006
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §41 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §41 Abs2;
AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §42 idF 1998/I/158;
AVG §8;
AVG §82 Abs7 idF 1998/I/158;
BauG Stmk 1995 §27 Abs1;
BauG Stmk 1995 §27 Abs2;
BauG Stmk 1995 §27 Abs3;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/06/0380 2005/06/0381

Rechtssatz

§ 27 Abs. 2 Stmk. BauG idF LGBl. 59/1995 (Stammfassung) regelt den Fall, dass ein Nachbar ohne sein Verschulden daran gehindert war, die Parteistellung nach Abs. 1 beizubehalten, Abs. 3 trifft hiezu ergänzende Regelungen. § 27 Abs. 2 Stmk. BauG und damit auch die Achtwochenfrist ab Baubeginn (sowie der auf Abs. 2 aufbauende Abs. 3 dieses Paragraphen) sind somit auf Personen, die ihre Parteistellung nicht verloren haben, von vornherein unanwendbar. Der in § 27 Abs. 1 Stmk. BauG (Stammfassung) enthaltenen Vorschrift über den Verlust der Parteistellung wurde jedenfalls durch § 42 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 derogiert (Hinweis zur Derogation auf die E vom 31. Jänner 2002, Zl. 2000/06/0096, und vom 21. November 2002, Zl. 2000/06/0192). Diese Derogation bewirkt aber, dass die Regelung über die erforderliche Kundmachung der mündlichen Verhandlung, in deren Folge es zum Verlust der Parteistellung kommen kann, allein und ausschließlich in § 42 Abs. 1 AVG geregelt ist.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060379.X01

Im RIS seit

23.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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