RS Vwgh 2006/1/26 2004/07/0194

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Veröffentlicht am 26.01.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §1 Abs1;
GSGG §2 Abs1;
GSGG 1951;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Grundsatzgesetzgeber hat in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, es könnten Waldgrundstücke eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht auch als landwirtschaftlich genutzte Grundstücke im Sinne des Gesetzes angesehen werden und es dürften die von diesen Waldgrundstücken gewonnenen Produkte nicht als landwirtschaftliche Erzeugnisse gelten. Dagegen geht aus der RV zum GSGG 1951 hervor, dass unter den landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften diejenigen gemeint sind, die der Urproduktion dienen. Dass damit nicht auch die Holzproduktion gemeint gewesen sein sollte, erscheint ausgeschlossen. Denn es kann dem Gesetzgeber nicht zugemutet werden, er habe eine Regelung treffen wollen, die dem Sinne der Bodenreform widerspricht. Unter Beachtung der Regel, dass bei der Auslegung eines Grundsatzgesetzes im Zweifelsfalle diejenige Möglichkeit als zutreffend anzusehen ist, die der Ausführungsgesetzgebung den weiteren Spielraum lässt, ergibt sich daraus die Feststellung, dass unter landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften im Sinne des Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes auch Waldgrundstücke zu verstehen sind, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet werden, und dass auch Erzeugnisse, die von solchen Waldgrundstücken gewonnen werden, als landwirtschaftliche im Sinne des Gesetzes angesehen werden müssen (Hinweis E VfGH 10. Dezember 1959, B 201/59, VfSlg. 3649/1959).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004070194.X08

Im RIS seit

19.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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