RS Vwgh 2006/1/26 2005/07/0135

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Veröffentlicht am 26.01.2006
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Index

E3D E15103030
L82406 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Steiermark

Norm

32000D0532 Abfallverzeichnis Kap20;
32000D0532 Abfallverzeichnis;
AWG Stmk 2004 §4 Abs4;
AWG Stmk 2004;

Rechtssatz

Die Zuordnung der in den Abfallcodes 20 01 01, 20 01 08 und 20 01 39 des Europäischen Abfallverzeichnisses genannten Stoffe zum Kapitel 20 (Siedlungsabfälle) begründet deren Eigenschaft als Siedlungsabfall. Wenn sie nicht getrennt gesammelt werden, hindert dies nur ihre Zuordnung zu den genannten Abfallcodes, ändert aber nichts an der Einstufung dieser Stoffe als Siedlungsabfälle iSd Stmk AWG 2004. Es ist kein Grund ersichtlich, warum Stoffe, die bei getrennter Sammlung als Siedlungsabfälle anzusehen sind, bei Vereinigung zu einem Abfallgemisch diese Eigenschaft nicht mehr aufweisen sollten. Ein solches Gemisch ist auch unschwer dem Abfallcode 20 03 01 ("gemischte Siedlungsabfälle") zuzuordnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070135.X03

Im RIS seit

24.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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