Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sattlberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Leopold W***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15 Abs 1, 127 StGB, AZ 32 U 56/12p des Bezirksgerichts Amstetten, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 24. Juli 2013, AZ 20 Bl 98/13m, und einen weiteren Vorgang erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Höpler, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sattlberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Leopold W***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 15, Absatz eins, 127, StGB, AZ 32 U 56/12p des Bezirksgerichts Amstetten, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 24. Juli 2013, AZ 20 Bl 98/13m, und einen weiteren Vorgang erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Höpler, zu Recht erkannt:
Spruch
Im Verfahren AZ 32 U 56/12p des Bezirksgerichts Amstetten verletzen die Durchführung der Verhandlung vor dem Landesgericht St. Pölten als Berufungsgericht am 24. Juli 2013, AZ 20 Bl 98/13m (GZ 32 U 56/12p-29 des Bezirksgerichts Amstetten) in Abwesenheit des Angeklagten und das Urteil dieses Gerichts vom selben Tag das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 57 Abs 2 zweiter Satz zweiter Satzteil, 471 iVm 287 Abs 3 zweiter Satz, 294 Abs 5 StPO.Im Verfahren AZ 32 U 56/12p des Bezirksgerichts Amstetten verletzen die Durchführung der Verhandlung vor dem Landesgericht St. Pölten als Berufungsgericht am 24. Juli 2013, AZ 20 Bl 98/13m (GZ 32 U 56/12p-29 des Bezirksgerichts Amstetten) in Abwesenheit des Angeklagten und das Urteil dieses Gerichts vom selben Tag das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 57, Absatz 2, zweiter Satz zweiter Satzteil, 471 in Verbindung mit 287 Absatz 3, zweiter Satz, 294 Absatz 5, StPO.
Dieses Urteil wird aufgehoben und dem Landesgericht St. Pölten die neue Verhandlung und Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten aufgetragen.
Text
Gründe:
Leopold W***** wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Amstetten vom 9. November 2012, GZ 32 U 56/12p-14, des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15 Abs 1, 127 StGB schuldig erkannt und zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Weiters ordnete das Gericht Bewährungshilfe nach § 50 Abs 1 StGB an.Leopold W***** wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Amstetten vom 9. November 2012, GZ 32 U 56/12p-14, des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 15, Absatz eins, 127, StGB schuldig erkannt und zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Weiters ordnete das Gericht Bewährungshilfe nach Paragraph 50, Absatz eins, StGB an.
Der Angeklagte meldete rechtzeitig Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe an (ON 16) und führte das Rechtsmittel bloß wegen Schuld und Strafe aus (ON 25).
Zur mündlichen Berufungsverhandlung vom 24. Juli 2013 beim Landesgericht St. Pölten, AZ 20 Bl 98/13m, erschien der Angeklagte nicht (vgl die handschriftliche Ergänzung in ON 29 S 1; offensichtlich irrtümlich wurde in der schriftlichen Urteilsausfertigung ON 30 der Angeklagte als anwesend bezeichnet). Sein Verteidiger legte ein Schreiben des Angeklagten vor, in welchem er „gesundheitlich bedingt“ um Vertagung der Berufungsverhandlung ersuchte (ON 9 in AZ 20 Bl 98/13m des Landesgerichts St. Pölten). Die dort mit dem Hinweis „wird nachgereicht“ erwähnte Beilage zum Nachweis der Verhinderung befindet sich nicht im Akt.Zur mündlichen Berufungsverhandlung vom 24. Juli 2013 beim Landesgericht St. Pölten, AZ 20 Bl 98/13m, erschien der Angeklagte nicht vergleiche die handschriftliche Ergänzung in ON 29 S 1; offensichtlich irrtümlich wurde in der schriftlichen Urteilsausfertigung ON 30 der Angeklagte als anwesend bezeichnet). Sein Verteidiger legte ein Schreiben des Angeklagten vor, in welchem er „gesundheitlich bedingt“ um Vertagung der Berufungsverhandlung ersuchte (ON 9 in AZ 20 Bl 98/13m des Landesgerichts St. Pölten). Die dort mit dem Hinweis „wird nachgereicht“ erwähnte Beilage zum Nachweis der Verhinderung befindet sich nicht im Akt.
Nachdem der Verteidiger sein Einverständnis zur Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten erklärt hatte, führte das Gericht - ohne aus dem Protokoll über die Berufungsverhandlung ersichtlichen Gründen (ON 29 in AZ 32 U 56/12p des Bezirksgerichts Amstetten) - die Berufungsverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten durch und gab der Berufung des Angeklagten (wegen Schuld [US 4 f] und Strafe [US 6 ff]) nicht Folge (ON 29, 30 in AZ 32 U 56/12p des Bezirksgerichts Amstetten).
Eine Entscheidung über die ohne Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen angemeldete (ON 16 S 3), in der Folge nicht ausgeführte Berufung wegen Nichtigkeit, die gemäß § 467 Abs 2 erster Satz StPO zurückzuweisen gewesen wäre (SSt 2007/2; Ratz, WK-StPO § 476 Rz 2), unterblieb ebenso wie eine Beschlussfassung über die gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO implizierte Beschwerde des Angeklagten gegen die - entgegen § 494 Abs 1 StPO nicht in Form eines gesonderten Beschlusses angeordnete - Beigebung eines Bewährungshelfers.Eine Entscheidung über die ohne Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen angemeldete (ON 16 S 3), in der Folge nicht ausgeführte Berufung wegen Nichtigkeit, die gemäß Paragraph 467, Absatz 2, erster Satz StPO zurückzuweisen gewesen wäre (SSt 2007/2; Ratz, WK-StPO Paragraph 476, Rz 2), unterblieb ebenso wie eine Beschlussfassung über die gemäß Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO implizierte Beschwerde des Angeklagten gegen die - entgegen Paragraph 494, Absatz eins, StPO nicht in Form eines gesonderten Beschlusses angeordnete - Beigebung eines Bewährungshelfers.
Rechtliche Beurteilung
Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, hat das Landesgericht St. Pölten als Berufungsgericht das Gesetz verletzt:
Gemäß § 471 StPO gelten für die Anberaumung und Durchführung des Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung über Berufungen gegen Urteile der Bezirksgerichte unter anderem die §§ 286 Abs 1, 294 StPO sinngemäß. Gemäß Abs 5 zweiter Satz des § 294 StPO sind die Bestimmungen der §§ 286 und 287 StPO dem Sinn nach mit der Maßgabe anzuwenden, dass der nicht verhaftete Angeklagte vorzuladen und auch die Vorführung des verhafteten Angeklagten zu veranlassen ist, es sei denn, dieser hätte durch seinen Verteidiger ausdrücklich darauf verzichtet.Gemäß Paragraph 471, StPO gelten für die Anberaumung und Durchführung des Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung über Berufungen gegen Urteile der Bezirksgerichte unter anderem die Paragraphen 286, Absatz eins, 294, StPO sinngemäß. Gemäß Absatz 5, zweiter Satz des Paragraph 294, StPO sind die Bestimmungen der Paragraphen 286 und 287 StPO dem Sinn nach mit der Maßgabe anzuwenden, dass der nicht verhaftete Angeklagte vorzuladen und auch die Vorführung des verhafteten Angeklagten zu veranlassen ist, es sei denn, dieser hätte durch seinen Verteidiger ausdrücklich darauf verzichtet.
Ist der nicht verhaftete Angeklagte - etwa durch Krankheit - am Erscheinen verhindert, ohne durch seinen Verteidiger ausdrücklich auf die Teilnahme am Gerichtstag verzichtet zu haben, kommt (zur Gewährleistung einer Gleichstellung verhafteter und nicht verhafteter Angeklagter) eine Durchführung der Berufungsverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten gleichfalls nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0124107 [T2]; Ratz, WK-StPO § 296 Rz 2, § 471 Rz 2).Ist der nicht verhaftete Angeklagte - etwa durch Krankheit - am Erscheinen verhindert, ohne durch seinen Verteidiger ausdrücklich auf die Teilnahme am Gerichtstag verzichtet zu haben, kommt (zur Gewährleistung einer Gleichstellung verhafteter und nicht verhafteter Angeklagter) eine Durchführung der Berufungsverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten gleichfalls nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0124107 [T2]; Ratz, WK-StPO Paragraph 296, Rz 2, Paragraph 471, Rz 2).
§ 57 Abs 2 StPO normiert, dass der Verteidiger die dem Beschuldigten zustehenden Verfahrensrechte ausübt. Damit wird klargestellt, dass Verfahrensrechte grundsätzlich dem Beschuldigten zukommen, ihre Ausübung allerdings durch die Bevollmächtigung oder sonstige Bestellung eines Verteidigers auf diesen ausgeweitet werden kann; im Falle einander widersprechender - auch schriftlicher (12 Os 97/13a) - Erklärungen gilt jene des Beschuldigten (EBRV 25 BlgNR 22. GP 82 f; Fabrizy, StPO11 § 57 Rz 8 f; Achammer, WK-StPO § 57 Rz 45, 47; Haißl in Schmölzer/Mühlbacher, StPO § 57 Rz 20 f).Paragraph 57, Absatz 2, StPO normiert, dass der Verteidiger die dem Beschuldigten zustehenden Verfahrensrechte ausübt. Damit wird klargestellt, dass Verfahrensrechte grundsätzlich dem Beschuldigten zukommen, ihre Ausübung allerdings durch die Bevollmächtigung oder sonstige Bestellung eines Verteidigers auf diesen ausgeweitet werden kann; im Falle einander widersprechender - auch schriftlicher (12 Os 97/13a) - Erklärungen gilt jene des Beschuldigten (EBRV 25 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 82 f; Fabrizy, StPO11 Paragraph 57, Rz 8 f; Achammer, WK-StPO Paragraph 57, Rz 45, 47; Haißl in Schmölzer/Mühlbacher, StPO Paragraph 57, Rz 20 f).
Gemäß § 287 Abs 3 zweiter Satz StPO iVm § 471 StPO gebührt dem Angeklagten oder seinem Verteidiger das Recht der letzten Äußerung. Wer es wahrnimmt, ist dem Angeklagten überlassen (Ratz, WK-StPO § 287 Rz 2).Gemäß Paragraph 287, Absatz 3, zweiter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 471, StPO gebührt dem Angeklagten oder seinem Verteidiger das Recht der letzten Äußerung. Wer es wahrnimmt, ist dem Angeklagten überlassen (Ratz, WK-StPO Paragraph 287, Rz 2).
Vorliegend verhandelte und entschied das Berufungsgericht in Abwesenheit des Angeklagten trotz bekannter (RIS-Justiz RS0097995; Achammer in WK-StPO § 57 Rz 50, 55; Haißl in Schmölzer/Mühlbacher, StPO § 57 Rz 23) widersprechender Erklärungen, nämlich des zur Vermeidung von Nachteilen die persönliche Teilnahme an der Berufungsverhandlung anstrebenden schriftlichen Vertagungsersuchens des Angeklagten einerseits und der nach dem unwidersprochen gebliebenen Protokoll über die Berufungsverhandlung erklärten Zustimmung des Verteidigers zur Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten andererseits. Eine Begründung, weshalb das Berufungsgericht trotz dieser divergierenden Erklärungen nicht im Sinn des § 57 Abs 2 zweiter Satz StPO jene des Angeklagten auf Abberaumung bzw Vertagung der Berufungsverhandlung wegen krankheitsbedingter Verhinderung für maßgeblich erachtet, sondern dennoch die Voraussetzungen für eine Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten bejaht hat, ist dem Protokoll über die Berufungsverhandlung (ON 29) nicht zu entnehmen. Dem Angeklagten wurde dergestalt das Recht auf Teilnahme an der Berufungsverhandlung sowie der letzten Äußerung genommen.Vorliegend verhandelte und entschied das Berufungsgericht in Abwesenheit des Angeklagten trotz bekannter (RIS-Justiz RS0097995; Achammer in WK-StPO Paragraph 57, Rz 50, 55; Haißl in Schmölzer/Mühlbacher, StPO Paragraph 57, Rz 23) widersprechender Erklärungen, nämlich des zur Vermeidung von Nachteilen die persönliche Teilnahme an der Berufungsverhandlung anstrebenden schriftlichen Vertagungsersuchens des Angeklagten einerseits und der nach dem unwidersprochen gebliebenen Protokoll über die Berufungsverhandlung erklärten Zustimmung des Verteidigers zur Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten andererseits. Eine Begründung, weshalb das Berufungsgericht trotz dieser divergierenden Erklärungen nicht im Sinn des Paragraph 57, Absatz 2, zweiter Satz StPO jene des Angeklagten auf Abberaumung bzw Vertagung der Berufungsverhandlung wegen krankheitsbedingter Verhinderung für maßgeblich erachtet, sondern dennoch die Voraussetzungen für eine Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten bejaht hat, ist dem Protokoll über die Berufungsverhandlung (ON 29) nicht zu entnehmen. Dem Angeklagten wurde dergestalt das Recht auf Teilnahme an der Berufungsverhandlung sowie der letzten Äußerung genommen.
Da ein Nachteil für den Angeklagten nicht ausgeschlossen werden kann, sah sich der Oberste Gerichtshof gemäß § 292 letzter Satz StPO veranlasst, dieses Urteil aufzuheben und dem Landesgericht St. Pölten die neue Verhandlung und Entscheidung über die Berufung sowie die implizite Beschwerde des Angeklagten aufzutragen.Da ein Nachteil für den Angeklagten nicht ausgeschlossen werden kann, sah sich der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO veranlasst, dieses Urteil aufzuheben und dem Landesgericht St. Pölten die neue Verhandlung und Entscheidung über die Berufung sowie die implizite Beschwerde des Angeklagten aufzutragen.
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E107047European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:0120OS00158.13X.0306.000Im RIS seit
16.04.2014Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014