RS Vwgh 2006/1/26 2005/01/0581

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2006
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Index

41/01 Sicherheitsrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

SMG 1997 §27;
SPG 1991 §65 Abs1;

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer "zur Mitwirkung an der erkennungsdienstlichen Behandlung verpflichtet" und aufgefordert, zu einer näher angeführten Zeit bei einer bestimmten Polizeiinspektion zur Durchführung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zu erscheinen. Die belangte Behörde hat nur aufgrund der (unstrittigen) Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Verdacht steht, Cannabiskraut erworben, konsumiert und angepflanzt zu haben, darauf geschlossen, dass diese Behandlung zur Vorbeugung gegen weitere gefährliche Angriffe erforderlich ist. Diese Prognose lässt sich jedoch allein aus der Art jener strafbaren Handlungen, hinsichtlich derer der Beschwerdeführer verdächtig ist, nicht ohne Weiteres ableiten, erfolgte doch auch die Anpflanzung des Cannabiskrautes - den Feststellungen im angefochtenen Bescheid zufolge - bloß zu dem Zweck, "das geerntete Cannabiskraut später zu konsumieren".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005010581.X02

Im RIS seit

22.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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