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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §77 Abs2;Rechtssatz
§ 77 Abs. 2 GewO 1994 gibt für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen die objektiv anzuwendenden Beurteilungsmaßstäbe eines "gesunden, normal empfindlichen Kindes" und eines "gesunden, normal empfindlichen Erwachsenen" vor, die als solche unabhängig von der Person des Nachbarn in ihrer Gesamtheit heranzuziehen sind (Hinweis auf die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2 (2003), 584, Rz 40 zu § 77 GewO 1994 angeführte hg. Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003040130.X03Im RIS seit
06.03.2006Zuletzt aktualisiert am
13.12.2011