RS Vwgh 2006/1/27 2003/04/0130

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Veröffentlicht am 27.01.2006
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §77 Abs2;

Rechtssatz

§ 77 Abs. 2 GewO 1994 gibt für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen die objektiv anzuwendenden Beurteilungsmaßstäbe eines "gesunden, normal empfindlichen Kindes" und eines "gesunden, normal empfindlichen Erwachsenen" vor, die als solche unabhängig von der Person des Nachbarn in ihrer Gesamtheit heranzuziehen sind (Hinweis auf die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2 (2003), 584, Rz 40 zu § 77 GewO 1994 angeführte hg. Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003040130.X03

Im RIS seit

06.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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