TE Vfgh Beschluss 2006/6/12 B1345/04

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Veröffentlicht am 12.06.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §15 Abs2
VfGG §34
ZPO §530 Abs1 Z7
ZPO §530 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags des Rechtsnachfolgers mangels hinreichend konkreter Darlegung der Umstände für die Geltendmachung neuer Tatsachen bzw Beweismittel nach dem Tod der Beschwerdeführerin; Mängelbehebung nicht zulässig

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Beschluss vom 15. März 2006, B1345/04, hat der Verfassungsgerichtshof den vom Einschreiter gestellten - der Sache nach auf §530 Abs1 Z7 ZPO gestützten - Antrag auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnis VfSlg. 16.170/2001 erledigten Beschwerdesache zurückgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"(...) Der Wiederaufnahmeantrag ist nicht zulässig.

Für die Wiederaufnahme eines Verfahrens in den Fällen des Art144 B-VG gelten, da §34 VfGG keine näheren Regelungen trifft, nach §35 VfGG sinngemäß die Bestimmungen der ZPO (§§530 ff.).

Demzufolge kann ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden ist, auf Antrag einer Partei (bzw. ihres Rechtsnachfolgers) wieder aufgenommen werden, 'wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde' (§530 Abs1 Z7 ZPO). Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens im Falle des §530 Abs1 Z7 ZPO ist aber nur dann zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, die neuen Tatsachen oder Beweismittel vor Schluss der mündlichen Verhandlung, auf welche die Entscheidung erster Instanz erging, geltend zu machen (§530 Abs2 ZPO).

Die neuen Tatsachen und Beweismittel stellen zudem nur dann einen Wiederaufnahmegrund dar, wenn deren Berücksichtigung im Rahmen der dem Verfassungsgerichtshof zukommenden - beschränkten - Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis (im vorliegenden Fall also unter dem Gesichtspunkt der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte) im verfassungsgerichtlichen Verfahren eine der Partei günstigere Entscheidung möglich erscheinen lässt (s. dazu etwa VfSlg. 6469/1971, 9126/1981, 14.858/1997, 14.930/1997).

(...) Die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens sind nicht gegeben:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde zwar innerhalb der in §534 Abs1 ZPO vorgesehenen Frist von vier Wochen gestellt (Auffindung der Urkunde am 7.10.2004; Postaufgabe des Wiederaufnahmeantrags am 1.11.2004).

(...) Mit dem vorliegenden Antrag wird jedoch - entgegen den gesetzlichen Bestimmungen - weder hinreichend konkret dargelegt, weshalb der Antragsteller (erst jetzt) in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt ist oder Beweismittel aufgefunden hat oder zu benützen in den Stand gesetzt wurde, noch weshalb er (bzw. vor ihrem Tod: seine Mutter als damalige Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof) ohne Verschulden außerstande war, die neuen Tatsachen oder Beweismittel vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes am 12.6.2001 geltend zu machen (...).

In sinngemäßer Anwendung des §15 Abs2 VfGG ist dieser Mangel einer Mängelbehebung nicht zugänglich (s. dazu etwa VfSlg. 11.419/1987, 14.858/1997)."

2. Mit Schreiben vom 9. Mai 2006 erhob der Einschreiter "Einspruch" gegen den hg. Beschluss vom 15. März 2006 und beantragte die "Fortsetzung des Wiederaufnahmeverfahrens".

Begründend führt der Einschreiter u.a. aus, dass er im Zuge eines Kurzurlaubs in Tirol Kenntnis von den neuen Tatsachen erhalten habe. Weder ihn noch seine verstorbene Mutter treffe ein Verschulden daran, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel nicht vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes am 12. Juni 2001 geltend gemacht wurden. Mit seinem (am 1. November 2004 zur Post gegebenen) Antrag auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnis VfSlg. 16.170/2001 erledigten Beschwerdesache habe er beabsichtigt, der "Verpflichtung gemäß §530 Abs1 Z7 ZPO möglichst schnell nachzukommen". Aufgrund der kurzen Frist habe er darum ersucht, noch weitere Einzelheiten zum Sachverhalt vorbringen zu dürfen. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens sei innerhalb der in §534 Abs1 ZPO vorgesehenen Frist gestellt worden. Der Einschreiter sei aber davon ausgegangen, dass weitere Stellungnahmen bei Eingaben an den Verfassungsgerichtshof grundsätzlich zulässig seien.

II. Die als "Einspruch" bzw. Antrag auf "Fortsetzung des Wiederaufnahmeverfahrens" bezeichnete Eingabe ist nicht zulässig.

1. Soweit der Einschreiter "Einspruch" gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 15. März 2006, B1345/04, erhebt, ist dieses Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen. Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt dargelegt, dass gegen seine Entscheidungen, insbesondere auch gegen seine Beschlüsse, kein Rechtsmittel zulässig ist; die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes sind vielmehr - abgesehen von den Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens (s. dazu unten Punkt 2) und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§33 und 34 VfGG) - endgültig (s. etwa VfSlg. 11.798/1988).

2. Soweit der Einschreiter einen - als weiteren Wiederaufnahmeantrag zu wertenden - Antrag auf "Fortsetzung des Wiederaufnahmeverfahrens" hinsichtlich des hg. Beschlusses vom 15. März 2006 über die Wiederaufnahme der mit Erkenntnis VfSlg. 16.170/2001 erledigten Beschwerdesache stellt, ist dieser - unvorgreiflich der Frage, ob ein Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich eines Beschlusses über die Wiederaufnahme eines Verfahrens überhaupt zulässig ist - schon mangels Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes zurückzuweisen.

Gemäß §530 Abs1 Z7 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ist Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags das Hervorkommen von neuen Tatsachen oder Beweismitteln, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren für die Partei eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Da der Einschreiter aber lediglich ausführt, was er bereits im ursprünglichen Wiederaufnahmeverfahren hätte vorbringen müssen, sind die geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Mängelbehebung, Rechtsnachfolger, Grundverkehrsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B1345.2004

Dokumentnummer

JFT_09939388_04B01345_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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