TE OGH 2014/4/10 6Ob54/14f

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Veröffentlicht am 10.04.2014
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Grohmann und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu FN ***** eingetragenen I*****-gmbH mit dem Sitz in W*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Geschäftsführers H***** P***** und der Gesellschaft, beide vertreten durch Dr. Peter Oberlechner, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Dr. Francisco Rumpf, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 18. Juli 2013, AZ 28 R 248/13s, 28 R 249/13p, 28 R 250/13k, 28 R 260/13f, 28 R 261/13b und 28 R 262/13z, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, FBG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach herrschender Auffassung kann sich eine werbende Gesellschaft nicht durch Berufung auf angeblich mangelnde finanzielle Mittel von der Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses nach §§ 277 ff UGB befreien, zumal die Bilanzerstellung gerade bei kleinen Gesellschaften keine nennenswerten Kosten verursacht (6 Ob 33/09k; G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 24 Rz 36 mwN). Gerade dann, wenn die Gesellschaft angeblich nicht einmal zur Aufbringung der erforderlichen Mittel für die Erstellung eines Jahresabschlusses in der Lage ist, besteht sogar ein erhöhtes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit. Dass die Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit mehr ausübt, ist bisher bloßes Vorbringen der Revisionsrekurswerber. Dieser Umstand ist jedoch für Dritte in keiner Weise erkennbar und vermag daher die Nichterfüllung der Offenlegungspflicht nicht zu rechtfertigen. Gleiches gilt für die - unbescheinigte - Behauptung, die Vermögenslosigkeit der Gesellschaft sei deshalb eingetreten, weil das Handelsgericht Wien zweimal „unberechtigt“ ein Konkursverfahren über die Gesellschaft eröffnet habe.Nach herrschender Auffassung kann sich eine werbende Gesellschaft nicht durch Berufung auf angeblich mangelnde finanzielle Mittel von der Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses nach Paragraphen 277, ff UGB befreien, zumal die Bilanzerstellung gerade bei kleinen Gesellschaften keine nennenswerten Kosten verursacht (6 Ob 33/09k; G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG Paragraph 24, Rz 36 mwN). Gerade dann, wenn die Gesellschaft angeblich nicht einmal zur Aufbringung der erforderlichen Mittel für die Erstellung eines Jahresabschlusses in der Lage ist, besteht sogar ein erhöhtes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit. Dass die Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit mehr ausübt, ist bisher bloßes Vorbringen der Revisionsrekurswerber. Dieser Umstand ist jedoch für Dritte in keiner Weise erkennbar und vermag daher die Nichterfüllung der Offenlegungspflicht nicht zu rechtfertigen. Gleiches gilt für die - unbescheinigte - Behauptung, die Vermögenslosigkeit der Gesellschaft sei deshalb eingetreten, weil das Handelsgericht Wien zweimal „unberechtigt“ ein Konkursverfahren über die Gesellschaft eröffnet habe.

Zusammenfassend bringen die Revisionsrekurswerber keine Rechtsfrage der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.Zusammenfassend bringen die Revisionsrekurswerber keine Rechtsfrage der in Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.

Textnummer

E107355

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0060OB00054.14F.0410.000

Im RIS seit

15.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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