RS Vwgh 2006/1/27 2004/02/0263

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Veröffentlicht am 27.01.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6;
VStG §51e idF 2002/I/065;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/02/0122 E 11. August 2005 RS 1 (hier nur zweiter und dritter Satz)

Stammrechtssatz

Der Bsch hat in seiner Berufung vorgebracht, nach seinem Wissensstand hätte der Lenker des Kraftfahrzeuges zum Zeitpunkt der Zurverfügungstellung des Kraftfahrzeuges über die erforderliche Lenkberechtigung verfügt. Zum Nachweis dieses Vorbringens wurde unter anderem die Einvernahme des "Einschreiters" (gemeint: Bsch) beantragt. Aus diesem Vorbringen des Bsch ist zu entnehmen, dass er eine mündliche Berufungsverhandlung beantragt, wäre doch sonst sein Antrag auf Einvernahme vor der belBeh nicht zu verstehen. Der Unabhängige Verwaltungssenat hätte daher nicht davon ausgehen dürfen, ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung sei nicht gestellt worden (Hinweis E 28. Jänner 2003, 2001/05/0049).

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid" Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004020263.X01

Im RIS seit

03.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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