RS Vwgh 2006/1/27 2005/02/0260

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
StVO 1960 §97 Abs5;
VStG §51e Abs3 Z3;
VStG §51e Abs3;
VStG §51e;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die belBeh hat sich in einem Verfahren betreffend Übertretungen der StVO 1960 in Hinsicht auf die Lenkereigenschaft des Bsch auf "Stellungnahmen" der eingeschrittenen Gendarmeriebeamten gestützt. Dem gegenüber hat der Bsch nicht bloß die ihm vorgehaltenen Ermittlungsergebnisse für unrichtig erklärt, sondern eine konkrete Gegendarstellung (unter Anführung von Zeugen) abgegeben. Bei diesem Sachverhalt wäre die belBeh verpflichtet gewesen, eine öffentliche mündliche Verhandlung (§ 51e VStG) durchzuführen (Hinweis E 30. April 2003, 2001/03/0081), selbst wenn der Bsch keinen entsprechenden Antrag nach § 51e Abs. 3 VStG gestellt hat. Soweit die belBeh darauf verweist, im erstinstanzlichen Bescheid sei eine EUR 500,-- übersteigende Geldstrafe nicht verhängt worden (vgl. § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG), ist für sie nichts gewonnen, weil das der belBeh diesbezüglich eingeräumte "Ermessen" in einem Fall wie dem vorliegenden nicht zum Tragen kommt (Hinweis E VfGH 25. September 2002, B 1737/01).

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid" Besondere Rechtsgebiete StVO Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005020260.X01

Im RIS seit

03.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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