TE Vfgh Beschluss 1983/2/26 B345/81

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Veröffentlicht am 26.02.1983
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §88
ZPO §54 Abs1

Leitsatz

ZPO §54; Verfahrenskosten sind nicht zuzusprechen, die zwar als solche begehrt, aber nicht verzeichnet wurden; Abweisung des Antrages auf Zuspruch der Kosten als verspätet

Spruch

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Antragsteller hat eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tir. Landesregierung erhoben. Mit dem in nichtöffentlicher Sitzung getroffenen Erk. vom 9. Dezember 1982, B345/81, hat der VfGH den angefochtenen Bescheid aufgehoben und das Land Tirol schuldig erkannt, dem Beschwerdeführer die verzeichneten Kosten in der Höhe von S 350,- zu ersetzen.

Mit Eingabe vom 27. Jänner 1983 beantragt der seinerzeitige Beschwerdeführer den Zuspruch weiterer Verfahrenskosten in der Höhe von S 10.460,- und weist darauf hin, er habe in der Beschwerde begehrt, daß "der belangten Behörde der Ersatz der gesetzmäßigen Kosten, weiters der nachverzeichneten Barauslagen binnen vierzehn Tagen zu Handen des einschreitenden Vertreters aufgetragen" werde. Dieser Antrag sei bereits seinerzeit gestellt worden und es werde nunmehr die Höhe der gesetzmäßigen Kosten mit S 10.460,- bekannt gegeben und deren Zuspruch beantragt.

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (vgl. zB VfSlg. 8365/1978 und die dort angeführte Vorjudikatur) sind Verfahrenskosten nicht zuzusprechen, die zwar als solche begehrt, aber nicht verzeichnet wurden (§54 ZPO in Verbindung mit §35 VerfGG). Verzeichnet wurden im vorliegenden Fall aber nur jene S 350,-, welche im genannten Erk. vom 9. Dezember 1982 ohnehin zugesprochen worden sind.

Nach §54 Abs1 ZPO hat die Partei, welche Kostenersatz anspricht, bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruches, wenn die Beschlußfassung ohne vorangegangene Verhandlung erfolgen soll, gleichzeitig mit dem der Beschlußfassung zu unterziehenden Antrag das Kostenverzeichnis dem Gericht zu übergeben (die Regelung des Abs2 betreffend nachträglich entstandene Kosten ist im vorliegenden Fall nicht von Belang). Der nunmehr gestellte Antrag auf Zuspruch der Kosten erweist sich somit als nicht rechtzeitig eingebracht.

Zu bemerken bleibt, daß im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Durchschrift der Aufforderung des VfGH an die belangte Behörde zur Erstattung einer Gegenschrift auch dem damaligen Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters zur Kenntnisnahme zugestellt worden ist. Dieser Aufforderung war der Hinweis beigefügt, daß die Beschwerde nach öffentlich-mündlicher Verhandlung oder in nichtöffentlicher Sitzung (§19 Abs3 und 4 VerfGG idF BGBl. 353/1981) erledigt werden würde. Der Beschwerdeführer mußte also mit der Möglichkeit rechnen, daß eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht stattfinden wird (vgl. hiezu auch VfSlg. 8379/1978).

Der Antrag ist daher abzuweisen (§19 Abs5 VerfGG).

Schlagworte

VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1983:B345.1981

Dokumentnummer

JFT_10169774_81B00345_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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