Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Dr. Veith und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Tanja M*****, vertreten durch Mag. Martin Winter, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Antragsgegner Erwin K*****, vertreten durch Dr. Gerhard Fink ua, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Feststellung der Vaterschaft, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Weiterführung des Verfahrens wird das Bezirksgericht Steyr bestimmt.
Text
Begründung:
Die Familienrechtssache war beim Bezirksgericht Enns anhängig. Die Antragstellerin wohnt in der Gemeinde Hargelsberg. Diese Gemeinde gehörte nach der damals anwendbaren Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich, BGBl II 2002/422, zum Sprengel des Bezirksgerichts Enns.
Die Bezirksgerichte-Verordnung Oberöster-reich 2012, BGBl II 2012/205, in der Folge als BG-VO OÖ 2012 bezeichnet, führte zu einer Änderung der Zuständigkeit. Nach § 1 Z 1 dieser VO wurde das Bezirksgericht Enns mit dem Bezirksgericht Steyr als aufnehmendem Gericht zusammengelegt; nach § 2 Z 14 BG-VO OÖ 2012 umfasste der Sprengel des letztgenannten Gerichts nun auch die Gemeinde Hargelsberg. Die Zusammenlegung wurde nach § 3 Abs 1 Z 2 BG-VO OÖ 2012 mit 1. 1. 2014 wirksam.Die Bezirksgerichte-Verordnung Oberöster-reich 2012, BGBl II 2012/205, in der Folge als BG-VO OÖ 2012 bezeichnet, führte zu einer Änderung der Zuständigkeit. Nach Paragraph eins, Ziffer eins, dieser VO wurde das Bezirksgericht Enns mit dem Bezirksgericht Steyr als aufnehmendem Gericht zusammengelegt; nach Paragraph 2, Ziffer 14, BG-VO OÖ 2012 umfasste der Sprengel des letztgenannten Gerichts nun auch die Gemeinde Hargelsberg. Die Zusammenlegung wurde nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BG-VO OÖ 2012 mit 1. 1. 2014 wirksam.
Auf dieser Grundlage wäre das Verfahren beim Bezirksgericht Steyr weiterzuführen gewesen. Dieses Gericht stellte aber den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge (ua) die Nennung der Gemeinde Hargelsberg in der Aufzählung der zum Sprengel des Bezirksgerichts Steyr gehörenden Gemeinden (§ 2 Z 14 BG-VO OÖ 2012) aufheben. Aufgrund dieses Antrags hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. 3. 2014, V 4/2014-17 ua, das Wort „Hargelsberg“ in § 2 Z 14 BG-VO OÖ 2012 auf.Auf dieser Grundlage wäre das Verfahren beim Bezirksgericht Steyr weiterzuführen gewesen. Dieses Gericht stellte aber den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge (ua) die Nennung der Gemeinde Hargelsberg in der Aufzählung der zum Sprengel des Bezirksgerichts Steyr gehörenden Gemeinden (Paragraph 2, Ziffer 14, BG-VO OÖ 2012) aufheben. Aufgrund dieses Antrags hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. 3. 2014, V 4/2014-17 ua, das Wort „Hargelsberg“ in Paragraph 2, Ziffer 14, BG-VO OÖ 2012 auf.
Das Bezirksgericht Steyr legt nun dem Obersten Gerichtshof die Akten vor.
Rechtliche Beurteilung
Das Bezirksgericht Steyr ist analog § 28 JN als für die Weiterführung des Verfahrens zuständiges Gericht zu bestimmen. Der gewöhnliche Aufenthalt der Antragstellerin spricht gemäß § 108 JN für die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Steyr (vgl 4 Nc 10/14d).Das Bezirksgericht Steyr ist analog Paragraph 28, JN als für die Weiterführung des Verfahrens zuständiges Gericht zu bestimmen. Der gewöhnliche Aufenthalt der Antragstellerin spricht gemäß Paragraph 108, JN für die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Steyr vergleiche 4 Nc 10/14d).
Textnummer
E107555European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:0020NC00008.14W.0506.000Im RIS seit
13.06.2014Zuletzt aktualisiert am
13.06.2014