RS Vwgh 2006/1/27 2004/02/0263

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51e idF 2002/I/065;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/10/0155 E 16. Dezember 2002 RS 1

Stammrechtssatz

§ 51e VStG stellt nicht darauf ab, ob und in welcher Form der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung begründet ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2002, Zl. 2002/10/0147). Es kommt daher auch nicht darauf an, ob bestimmte Beweise, die der Behörde von vornherein als nicht maßgeblich oder unzulässig erscheinen, beantragt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004020263.X02

Im RIS seit

03.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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