TE Vfgh Beschluss 1983/2/26 B631/82

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Veröffentlicht am 26.02.1983
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Index

32 Steuerrecht
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §274
BAO §295 Abs1
VfGG §19 Abs3 Z2 lita

Leitsatz

VerfGG 1953; Berufungsentscheidung bei nachheriger Ersetzung des erstinstanzlichen Bescheides gemäß §295 Abs1 BAO kein tauglicher Beschwerdegegenstand mehr

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Beschwerde bekämpft einen Berufungsbescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld. vom 25. Oktober 1982, womit die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1980 des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk in Wien vom 13. April 1982 als unbegründet abgewiesen wurde. In der Beschwerde ist dargelegt, daß dem Beschwerdeführer am 17. November 1982 ein gemäß §295 Abs1 BAO geänderter Einkommensteuerbescheid 1980 (vom 15. November 1982) zugestellt wurde.

Wie der VfGH wiederholt ausgesprochen hat, ersetzt ein neuer Abgabenbescheid gemäß §295 BAO den früheren Abgabenbescheid und nimmt einer auf den früheren Bescheid bezogenen Berufungsentscheidung ihre Rechtswirkung (VfSlg. 8725/1980, 8730/1980). Die Beschwerde wendet gegen diese Auffassung zwar ein, §295 BAO betreffe nur den Bescheid erster Instanz; das Schicksal einer offenen Berufung regle §274 BAO hingegen derart, daß die Berufung (soweit sie nicht zugleich mit der Erlassung des ändernden Bescheides als gegenstandslos geworden erklärt wird, weil der ändernde Bescheid dem Berufungsbegehren Rechnung trägt) als auch gegen den ändernden Bescheid gerichtet gelte; dieses Prinzip "müßte wohl auch für die Berufungsentscheidung gelten". Es sei unzumutbar, gegen die in bestimmten Situationen häufigen Änderungsbescheide stets neue Berufungen einbringen zu müssen, obwohl die ändernden Bescheide stets mit denselben Beschwerdepunkten belastet seien.

Dieser Einwand greift aber nicht durch. In den durch §274 BAO geregelten Fällen wird ein laufendes Berufungsverfahren an eine geänderte Situation angepaßt. Der Berufungsbescheid ergeht über den geänderten Bescheid, soweit dieser dem Berufungsbegehren nicht ohnedies bereits Rechnung getragen hat. Ist der Berufungsbescheid aber noch vor Erlassung des Änderungsbescheides ergangen, so fehlt jede verfahrenstechnische Möglichkeit, die Berufungsentscheidung auf den Änderungsbescheid zu beziehen. Da Rechtswirkungen nur mehr vom Änderungsbescheid ausgehen (weil nicht in derselben Sache sowohl der Änderungsbescheid wie der Berufungsbescheid gelten können), hat die Berufungsentscheidung ihre Wirkung verloren. Eine Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung kommt daher mangels eines tauglichen Gegenstandes nicht mehr in Betracht.

Die vorliegende Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Finanzverfahren, Abänderung und Behebung von amtswegen, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1983:B631.1982

Dokumentnummer

JFT_10169774_82B00631_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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