RS Vwgh 2006/1/27 2005/04/0202

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Veröffentlicht am 27.01.2006
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Index

L72005 Beschaffung Vergabe Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1 impl;
B-VG Art17;
LVergKG Slbg 2002 §14 Abs1 Z1;
LVergKG Slbg 2002 §16 Abs1;
VwGG §34 Abs1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/04/0061 B 7. November 2005 RS 2(hier ohne Klammerausdruck am Ende und betreffend Salzburger Vergabekontrollgesetz 2002)

Stammrechtssatz

Der Beschwerdeführerin kommt im Nachprüfungsverfahren nach dem BVergG 1997 insoweit kein subjektives Recht zu, als es sich bei den geltend gemachten Handlungen (Vergabe von Leistungen, Ausscheidung von Angeboten, Widerruf von Ausschreibungen) um (privatwirtschaftliche) Akte des öffentlichen Auftraggebers im Vergabeverfahren handelt, für deren Setzung der Vergabekontrollbehörde im Nachprüfungsverfahren keine Zuständigkeit zukommt (vgl idS zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Tir LVergG 1998 das E vom 17.11.2004, Zl. 2002/04/0176; der Ausnahmefall, dass ein präsumtiver Zuschlagsempfänger vor dem Verwaltungsgerichtshof sein aus der Zuschlagsentscheidung erfließendes "Recht auf Zuschlagserteilung" geltend macht - vgl hiezu E vom 1.3.2005, Zl. 2003/04/0199 - liegt im Beschwerdefall nicht vor).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005040202.X05

Im RIS seit

16.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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