RS Vwgh 2006/1/27 2005/04/0202

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Veröffentlicht am 27.01.2006
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Index

L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2002 §20 Z13 lita sublitaa;
BVergG 2002 §20 Z42;
B-VG Art118 Abs5;
B-VG Art20 Abs1;
GdO Slbg 1994 §42 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Dem Vorbringen, mangels Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung liege eine nicht wirksame Zuschlagsentscheidung vor, ist entgegenzuhalten, dass § 42 Abs. 3 Slbg GdO 1994, nach welchem die Gemeinde nicht verpflichtet wird, wenn einer rechtsgeschäftlichen Erklärung nicht ein entsprechender Beschluss der Gemeindevertretung, der Gemeindevorstehung oder des hiezu ermächtigen Ausschusses zugrunde liegt, im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommt, da die Zuschlagsentscheidung keine rechtsgeschäftliche Erklärung darstellt und sohin nicht unter § 42 Slbg GdO 1994 fällt. [Der Gemeinderat wäre jedoch auf Grund seiner Stellung als oberstes Organ der Gemeinde (vgl. E vom 15.11.2000, Zl. 99/01/0324) befugt, dem Bürgermeister die Weisung zur - bis zur Zuschlagserteilung jederzeit möglichen - Richtigstellung der Zuschlagsentscheidung zu erteilen.]

Schlagworte

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005040202.X04

Im RIS seit

16.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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