RS Vwgh 2006/1/27 2005/02/0321

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2006
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs5 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/02/0090 E 24. Februar 2000 VwSlg 15353 A/2000 RS 1

Stammrechtssatz

Es muss dem geschulten Organ der Straßenaufsicht zugemutet werden, an Ort und Stelle zu beurteilen, ob eine Person, die sich auf in ihrer Person gelegene (medizinische) Gründe für die Nichtdurchführung der Atemluftprobe beruft, dies glaubhaft gemacht hat. Bejahendenfalls ist die Atemluftuntersuchung abgeschlossen und kommt die Vorschrift des § 5 Abs 5 Z 2 StVO zum Tragen, ohne dass eine Bestrafung wegen des Verstoßes gegen die Vorschrift des § 5 Abs 2 StVO in Betracht kommt. Ob der Proband sohin objektiv in der Lage gewesen wäre, die Atemluftprobe durchzuführen (was allenfalls Gegenstand eines diesbezüglichen medizinischen Gutachtens zu sein hätte), ist in einem solchen Fall rechtlich unerheblich.

Schlagworte

Alkotest Straßenaufsichtsorgan Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005020321.X03

Im RIS seit

03.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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