RS Vwgh 2006/1/27 2005/02/0222

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/04/0214 E 22. Februar 1994 RS 5 (hier nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Wie sich aus dem objektiv zu erkennenden Wortlaut des Schuldspruches ergibt, erschöpft sich die Tatanlastung darin,

daß der Bf "als Betriebsinhaber... zu verantworten (habe), daß

Organen der... das Betreten... nicht ermöglicht wurde". Worin

ein "Nichtermöglichen" des Betretens des Betriebes entsprechend den Tatbestandsmerkmalen der Bestimmungen des § 338 Abs 1 und Abs 2 GewO 1973 bestanden haben soll bzw durch welches Verhalten des Bf als Betriebsinhaber dies geschehen sein soll, ist aus dem spruchgemäßen Tatvorwurf nicht ableitbar. Eine sich im wesentlichen als Wiederholung des Gesetzestextes darstellende Umschreibung der Tatanlastung wird jedenfalls den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG nicht gerecht.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005020222.X03

Im RIS seit

22.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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