TE OGH 2014/6/4 7Ob84/14z

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Veröffentlicht am 04.06.2014
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Unterbringungssache des D***** J*****, vertreten durch den Verein VertretungsNetz-Sachwalterschaft, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung, 5020 Salzburg, Ignaz-Harrer-Straße 79 (Patientenanwältin MMag. G*****), Abteilungsleiter Prim. Univ. Doz. Dr. C***** G*****, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer LL.M., PLL.M., Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterbringung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Abteilungsleiters gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 2. April 2014, GZ 21 R 94/14s-8, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 17. März 2014, GZ 36 Ub 211/14d-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erklärte die Unterbringung nach § 20 Abs 2 UbG für unzulässig und erkannte dem Beschluss aufschiebende Wirkung zu. Am 20. 3. 2014 wurde die Unterbringung aufgehoben.Das Erstgericht erklärte die Unterbringung nach Paragraph 20, Absatz 2, UbG für unzulässig und erkannte dem Beschluss aufschiebende Wirkung zu. Am 20. 3. 2014 wurde die Unterbringung aufgehoben.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Beschluss wurde dem Abteilungsleiter am 17. 4. 2014 zugestellt. Am 30. 4. 2014 brachte er im Elektronischen Rechtsverkehr den außerordentlichen Revisionsrekurs beim Erstgericht ein.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 28 Abs 2 UbG kann der Abteilungsleiter gegen einen Beschluss, mit dem die Unterbringung für unzulässig erklärt wird, innerhalb von sieben Tagen Rekurs erheben. Nach § 28 Abs 3 UbG steht das Recht zur Rekursbeantwortung dem Kranken und seinem Vertreter gegen Rechtsmittel des Abteilungsleiters zu. Die Rekursbeantwortung ist innerhalb von sieben Tagen ab Zustellung des Rechtsmittels einzubringen. Gemäß § 29a UbG gilt im Revisionsrekursverfahren § 28 Abs 3 UbG sinngemäß.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, UbG kann der Abteilungsleiter gegen einen Beschluss, mit dem die Unterbringung für unzulässig erklärt wird, innerhalb von sieben Tagen Rekurs erheben. Nach Paragraph 28, Absatz 3, UbG steht das Recht zur Rekursbeantwortung dem Kranken und seinem Vertreter gegen Rechtsmittel des Abteilungsleiters zu. Die Rekursbeantwortung ist innerhalb von sieben Tagen ab Zustellung des Rechtsmittels einzubringen. Gemäß Paragraph 29 a, UbG gilt im Revisionsrekursverfahren Paragraph 28, Absatz 3, UbG sinngemäß.

In § 28 Abs 2 und 3 UbG verkürzte der Gesetzgeber die 14-tägige Rechtsmittelfrist im Sonderfall, dass der Abteilungsleiter die ausgesprochene Unzulässigkeit einer - noch aktuellen - Unterbringung bekämpft, auf sieben Tage, und zwar ausdrücklich sowohl für dessen Rekurs, für die Beantwortung dessen Rekurses und für die Beantwortung dessen Revisionsrekurses. Der Gesetzgeber sah also offensichtlich die Herstellung von Rechtssicherheit speziell in jenem Fall als besonders dringlich an, in dem die Unterbringung gegen den Willen des Abteilungsleiters vom Gericht aufgehoben wird. Dafür, dass es dennoch und trotz Verkürzung aller sonstiger Fristen für die Rechtsmittelschriftsätze in diesem dringlichen Sonderfall auf sieben Tage allein beim Revisionsrekurs des Abteilungsleiters bei der Grundregel der 14-tätigen Frist verbleiben sollte, gibt es keine sinnvolle Erklärung. Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber das Revisionsrekursverfahren in Form eines Verweises auf die Bestimmungen über das Rekursverfahren nach § 28 UbG regelte und es auf Grund eines bloßen Redaktionsversehens unterlassen wurde, auch auf den § 28 Abs 2 erster Satz UbG zu verweisen oder einen entsprechenden Text in § 29a UbG einzufügen (7 Ob 153/13w; 7 Ob 152/11w [zu den gleichlautenden Bestimmungen des HeimAufG] = RIS-Justiz RS0121356).In Paragraph 28, Absatz 2 und 3 UbG verkürzte der Gesetzgeber die 14-tägige Rechtsmittelfrist im Sonderfall, dass der Abteilungsleiter die ausgesprochene Unzulässigkeit einer - noch aktuellen - Unterbringung bekämpft, auf sieben Tage, und zwar ausdrücklich sowohl für dessen Rekurs, für die Beantwortung dessen Rekurses und für die Beantwortung dessen Revisionsrekurses. Der Gesetzgeber sah also offensichtlich die Herstellung von Rechtssicherheit speziell in jenem Fall als besonders dringlich an, in dem die Unterbringung gegen den Willen des Abteilungsleiters vom Gericht aufgehoben wird. Dafür, dass es dennoch und trotz Verkürzung aller sonstiger Fristen für die Rechtsmittelschriftsätze in diesem dringlichen Sonderfall auf sieben Tage allein beim Revisionsrekurs des Abteilungsleiters bei der Grundregel der 14-tätigen Frist verbleiben sollte, gibt es keine sinnvolle Erklärung. Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber das Revisionsrekursverfahren in Form eines Verweises auf die Bestimmungen über das Rekursverfahren nach Paragraph 28, UbG regelte und es auf Grund eines bloßen Redaktionsversehens unterlassen wurde, auch auf den Paragraph 28, Absatz 2, erster Satz UbG zu verweisen oder einen entsprechenden Text in Paragraph 29 a, UbG einzufügen (7 Ob 153/13w; 7 Ob 152/11w [zu den gleichlautenden Bestimmungen des HeimAufG] = RIS-Justiz RS0121356).

Da also die Frist für den Revisionsrekurs des Abteilungsleiters sieben Tage beträgt, ist der nach Ablauf dieser Frist überreichte Revisionsrekurs verspätet.

Textnummer

E108078

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0070OB00084.14Z.0604.000

Im RIS seit

01.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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