Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Roch als weitere Richter in der Ordinationssache der Antragstellerin F*****, vertreten durch Dr. Daniel Charim und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin F*****, wegen Exekutionsführung nach § 355 EO, infolge Antrags gemäß § 28 JN denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Roch als weitere Richter in der Ordinationssache der Antragstellerin F*****, vertreten durch Dr. Daniel Charim und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin F*****, wegen Exekutionsführung nach Paragraph 355, EO, infolge Antrags gemäß Paragraph 28, JN den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Ordinationsantrag wird stattgegeben.
Für die Bewilligung und die Vollziehung der beabsichtigten Unterlassungsexekution wird das Bezirksgericht Josefstadt als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Text
Begründung:
Die Antragstellerin bringt vor, mit einstweiliger Verfügung vom 21. Jänner 2014 habe das Handelsgericht Wien der Antragsgegnerin aufgetragen, es binnen eines Monats ab Zustellung dieses Beschlusses im Gebiet der Europäischen Union zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr unter der Bezeichnung „FASHION ONE“ ein Mode-Spartenfernsehen zu verbreiten. Diese Unterlassungs-verpflichtung habe die Antragsgegnerin mehrfach verletzt. Die Antragstellerin beabsichtige daher, ein Exekutionsverfahren gemäß § 355 EO zur Durchsetzung der einstweiligen Verfügung einzuleiten. Deshalb begehrt sie die Bestimmung eines für das Exekutionsverfahren gegen die in Hongkong situierte Antragsgegnerin örtlich zuständigen Gerichts nach § 28 JN.Die Antragstellerin bringt vor, mit einstweiliger Verfügung vom 21. Jänner 2014 habe das Handelsgericht Wien der Antragsgegnerin aufgetragen, es binnen eines Monats ab Zustellung dieses Beschlusses im Gebiet der Europäischen Union zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr unter der Bezeichnung „FASHION ONE“ ein Mode-Spartenfernsehen zu verbreiten. Diese Unterlassungs-verpflichtung habe die Antragsgegnerin mehrfach verletzt. Die Antragstellerin beabsichtige daher, ein Exekutionsverfahren gemäß Paragraph 355, EO zur Durchsetzung der einstweiligen Verfügung einzuleiten. Deshalb begehrt sie die Bestimmung eines für das Exekutionsverfahren gegen die in Hongkong situierte Antragsgegnerin örtlich zuständigen Gerichts nach Paragraph 28, JN.
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
1. Für eine Unterlassungsexekution ist gemäß § 18 Z 4 zweiter Fall EO jenes Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die erste Exekutionshandlung, nämlich die Zustellung der Exekutionsbewilligung, zu bewirken ist. Wenn die verpflichtete Partei keinen Wohnort oder Sitz im Inland hat, fehlt es an einem Anknüpfungsgrund für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts.1. Für eine Unterlassungsexekution ist gemäß Paragraph 18, Ziffer 4, zweiter Fall EO jenes Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die erste Exekutionshandlung, nämlich die Zustellung der Exekutionsbewilligung, zu bewirken ist. Wenn die verpflichtete Partei keinen Wohnort oder Sitz im Inland hat, fehlt es an einem Anknüpfungsgrund für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts.
2. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist eine Ordination (§ 28 JN) auch in Exekutionssachen möglich, wenn es zwar an einem örtlich zuständigen Gericht mangelt, aber dennoch - im Hinblick auf eine ausreichende Nahebeziehung zum Inland - die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist (RIS-Justiz RS0053178).2. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist eine Ordination (Paragraph 28, JN) auch in Exekutionssachen möglich, wenn es zwar an einem örtlich zuständigen Gericht mangelt, aber dennoch - im Hinblick auf eine ausreichende Nahebeziehung zum Inland - die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist (RIS-Justiz RS0053178).
Eine ausreichende Inlandsbeziehung für die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs ist grundsätzlich schon deshalb zu bejahen, weil sich der Exekutionstitel auf Unterlassungshandlungen bezieht, die (auch) in Österreich zu setzen sind, und die Antragsgegnerin nach den Behauptungen des Antragstellers weiterhin gegen das Unterlassungsgebot verstößt.
3. Darüber hinaus muss nach § 28 Abs 1 Z 2 JN ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis nach einer Rechtsdurchsetzung im Inland gegeben sein (3 Nc 6/13g mwN). Dazu zählt etwa die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der exekutiven Durchsetzung des Titels gegen den Verpflichteten in dessen (Wohn-)Sitzstaat (3 Nc 5/11g uva), die hier evident ist.3. Darüber hinaus muss nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis nach einer Rechtsdurchsetzung im Inland gegeben sein (3 Nc 6/13g mwN). Dazu zählt etwa die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der exekutiven Durchsetzung des Titels gegen den Verpflichteten in dessen (Wohn-)Sitzstaat (3 Nc 5/11g uva), die hier evident ist.
Die früher vorgenommene Ausdehnung des Vertrags zwischen dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland und der Republik Österreich über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl Nr 224/1962) auf Hongkong (BGBl Nr 90/1978) hat - seit Beendigung des britischen Hoheitsrechts - keine Geltung mehr für Hongkong (BGBl III Nr 51/1999). Ein die gegenständlichen Unterlassungstitel erfassendes Vollstreckungsabkommen zwischen Österreich und China existiert nicht. Ebenso fehlt die Gegenseitigkeit im Verhältnis beider Staaten, was die Anerkennung und Vollstreckbarkeit gerichtlicher Exekutionstitel im jeweils anderen Staat anlangt. Denn die Vollstreckbarerklärung ausländischer Exekutionstitel setzt (soweit sie vermögensrechtliche Angelegenheiten betreffen) nach § 79 Abs 2 EO voraus, dass die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge (zB multilaterales Vollstreckungsübereinkommen oder bilateraler Vollstreckungsvertrag) oder durch Verordnungen verbürgt ist (Jakusch in Angst2 § 79 Rz 5), die hier eben nicht bestehen. Daher ist die Exekutionsführung für die Antragstellerin aufgrund ihres österreichischen Titels im Sitzstaat der Antragsgegnerin wegen fehlender Erfolgsaussicht als unzumutbar zu beurteilen. Für die von der Antragstellerin angestrebte Unterlassungsexekution gegen die Verpflichtete ist daher gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN ein inländisches Exekutionsgericht zu bestimmen.Die früher vorgenommene Ausdehnung des Vertrags zwischen dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland und der Republik Österreich über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Bundesgesetzblatt Nr 224 aus 1962,) auf Hongkong Bundesgesetzblatt Nr 90 aus 1978,) hat - seit Beendigung des britischen Hoheitsrechts - keine Geltung mehr für Hongkong Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr 51 aus 1999,). Ein die gegenständlichen Unterlassungstitel erfassendes Vollstreckungsabkommen zwischen Österreich und China existiert nicht. Ebenso fehlt die Gegenseitigkeit im Verhältnis beider Staaten, was die Anerkennung und Vollstreckbarkeit gerichtlicher Exekutionstitel im jeweils anderen Staat anlangt. Denn die Vollstreckbarerklärung ausländischer Exekutionstitel setzt (soweit sie vermögensrechtliche Angelegenheiten betreffen) nach Paragraph 79, Absatz 2, EO voraus, dass die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge (zB multilaterales Vollstreckungsübereinkommen oder bilateraler Vollstreckungsvertrag) oder durch Verordnungen verbürgt ist (Jakusch in Angst2 Paragraph 79, Rz 5), die hier eben nicht bestehen. Daher ist die Exekutionsführung für die Antragstellerin aufgrund ihres österreichischen Titels im Sitzstaat der Antragsgegnerin wegen fehlender Erfolgsaussicht als unzumutbar zu beurteilen. Für die von der Antragstellerin angestrebte Unterlassungsexekution gegen die Verpflichtete ist daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN ein inländisches Exekutionsgericht zu bestimmen.
Im Hinblick auf den Sitz der Antragstellerin ist das Bezirksgericht Josefstadt als zuständiges Gericht zu bestimmen.
Textnummer
E107845European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:0030NC00015.14G.0604.000Im RIS seit
15.07.2014Zuletzt aktualisiert am
20.04.2015