RS Vwgh 2006/1/30 2004/09/0217

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Veröffentlicht am 30.01.2006
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/126;
AuslBG §3 Abs1 idF 2002/I/126;
AuslBG §4 idF 2002/I/126;

Rechtssatz

Die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen erfolgt allein über Antrag des potenziellen Arbeitgebers auf Grundlage der von diesem behaupteten Angaben. Ein Arbeitsvertrag muss in diesem Zeitpunkt noch nicht bestehen. Da eine Arbeitsaufnahme ohne Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung für den Ausländer untersagt ist, wäre der Abschluss eines Arbeitsvertrages vor erfolgter Bewilligung sogar unnötig, zumal ein solcher im Falle der Abweisung eines Antrages auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung keine Rechtswirkungen zu entfalten vermag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004090217.X06

Im RIS seit

03.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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