TE OGH 2014/6/24 1Nc35/14h

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Veröffentlicht am 24.06.2014
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtsachen Graz zu AZ 10 Cg 99/14s anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. A***** K*****, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 140.000 EUR sA, den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

1. Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.

2. Zur Verhandlung und Entscheidung über die vorliegende Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtsachen Wien als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt mit seiner beim Landesgericht für Zivilrechtsachen Graz eingebrachten Amtshaftungsklage den Ersatz von 140.000 EUR, wobei er seinen Anspruch aus Entscheidungen des Landesgerichts Klagenfurt sowie des Oberlandesgerichts Graz als Rechtsmittelgericht ableitet, und beantragte die Delegierung an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Das Landesgericht für Zivilrechtsachen Graz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.Das Landesgericht für Zivilrechtsachen Graz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

1. Nach der Judikatur sind die Fälle des § 9 Abs 4 AHG solche notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung (vgl nur die Nachweise bei Schragel, AHG³ Rz 255). Ein Antragsrecht kommt den Parteien insoweit nicht zu (RIS-Justiz RS0056449 [T27]). Der förmliche Delegierungsantrag des Klägers ist daher als unzulässig zurückzuweisen (1 Nc 12/14a; 1 Nc 17/14m; 1 Nc 20/14b).1. Nach der Judikatur sind die Fälle des Paragraph 9, Absatz 4, AHG solche notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung vergleiche nur die Nachweise bei Schragel, AHG³ Rz 255). Ein Antragsrecht kommt den Parteien insoweit nicht zu (RIS-Justiz RS0056449 [T27]). Der förmliche Delegierungsantrag des Klägers ist daher als unzulässig zurückzuweisen (1 Nc 12/14a; 1 Nc 17/14m; 1 Nc 20/14b).

2. Es liegen aber die Voraussetzungen für eine Delegierung von Amts wegen vor.

Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung unter anderem dann zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus der Entscheidung eines Landes- oder aus einem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das im Instanzenzug zuständig wäre. Der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG ist daher erfüllt, wenn Richter eines Gerichtshofs über Amtshaftungsansprüche zu erkennen hätten, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs oder auch des im Instanzenzug übergeordneten Gerichtshofs zum Gegenstand haben (vgl RIS-Justiz RS0056449; Schragel, AHG³ Rz 257). Das ist hier der Fall.Nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung unter anderem dann zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus der Entscheidung eines Landes- oder aus einem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das im Instanzenzug zuständig wäre. Der Delegierungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist daher erfüllt, wenn Richter eines Gerichtshofs über Amtshaftungsansprüche zu erkennen hätten, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs oder auch des im Instanzenzug übergeordneten Gerichtshofs zum Gegenstand haben vergleiche RIS-Justiz RS0056449; Schragel, AHG³ Rz 257). Das ist hier der Fall.

Es ist somit ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz zur Erledigung der Rechtssache als zuständig zu bestimmen. Die Bestimmung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ist zweckmäßig.

Textnummer

E108152

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0010NC00035.14H.0624.000

Im RIS seit

21.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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