RS Vwgh 2006/1/30 2004/09/0136

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2006
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Index

27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §70;
AVG §74;
RAO 1868 §16 Abs3;
RAO 1868 §47 Abs1;
RAT §23 Abs1 idF 1999/I/071;
RAT TP9 Z1 litb idF 1999/I/071;
VStG §24;
VStG §51a Abs3;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung richtet sich die Zuständigkeit zur Entscheidung von Fragen, die nicht unmittelbar die Hauptsache betreffen, mit dieser aber in einem besonders engen Zusammenhang stehen, nach den für die Hauptsache geltenden Verfahrensvorschriften. Dies wurde für die Zuständigkeit zur Entscheidung über prozessuale Fragen ebenso bejaht (VfSlg. 8874/1980), wie für die Zuständigkeit zur Erlassung von Feststellungsbescheiden bei Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung (Hinweis E 25. Juni 1996, Zl. 96/09/0088) und für das in Wiederaufnahmssachen anzuwendende Verfahrensrecht, insbesondere für den Instanzenzug (Walter/Thienel, § 70 AVG, E 19). Auch in Kostensachen hat die in der Hauptsache zuständige Behörde zu entscheiden (Walter/Thienel, aaO, § 74, E 12). Da der Bf im Zusammenhang mit seiner Bestellung als Verfahrenshelfer und unter Berufung auf diese Bestellung den Ersatz von Barauslagen aus Amtsgeldern verlangt, und das Gesetz in § 51a Abs. 3 VStG das Einzelmitglied des UVS zur Entscheidung über die Verfahrenshilfe beruft, gelten auch für die hier in Rede stehende Angelegenheit eines Barauslagenersatzes für den Verfahrenshelfer aus Amtsgeldern jene Verfahrens- (und Zuständigkeits)Vorschriften, welche für die Erledigung von Anträgen auf Verfahrenshilfe vor dem UVS gelten.

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004090136.X01

Im RIS seit

22.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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