TE OGH 2014/6/26 8Ob42/14f

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Veröffentlicht am 26.06.2014
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** W*****, vertreten durch Dr. Hans Lehofer, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei A***** S*****, vertreten durch Mag. Marc Oliver Stenitzer, Rechtsanwalt in Leibnitz, wegen 132.964,42 EUR sA, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 26. Februar 2014, GZ 4 R 171/13v-91, (Revisionsinteresse 123.637,42 EUR sA), den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der am 25. Juni 2014 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Schriftsatz der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision des Klägers wurde bereits mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 26. Mai 2014 zurückgewiesen. Nach Abschluss des Verfahrens kann der im Revisionsverfahren auch nicht vorgesehene Schriftsatz der Beklagten nicht mehr sachlich behandelt werden.

Textnummer

E108096

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0080OB00042.14F.0626.000

Im RIS seit

07.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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