TE OGH 2014/6/26 6Ob97/14d

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Veröffentlicht am 26.06.2014
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr.

 Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin B***** A***** H*****, vertreten durch Dr. Christine Kolbitsch, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Antragsgegner M***** H*****, Deutschland, vertreten durch Dr. Michael Hasenöhrl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rückführung der mj M***** H*****, geboren am *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 2. Mai 2014, GZ 23 R 180/14i-42, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Das Erstgericht stellte über Ersuchen des Bundesministeriums für Justiz eine Widerrechtlichkeitsbescheinigung nach Art 15 HKÜ aus.1. Das Erstgericht stellte über Ersuchen des Bundesministeriums für Justiz eine Widerrechtlichkeitsbescheinigung nach Artikel 15, HKÜ aus.

Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Vaters mangels Beschwer zurück, weil das HKÜ-Verfahren vor dem Amtsgericht in Naumberg am 12. 3. 2014 durch Abschluss einer Vereinbarung der Eltern mit der Übergabe des Kindes an die rückfordernde Mutter beendet worden sei. Entgegen der Meinung des Revisionswerbers ist diese Beurteilung zutreffend, ist doch die Rückführung des Kindes nach Österreich vollzogen, sodass eine Rückführungsanordnung des deutschen Gerichts nicht mehr in Betracht kommt und die Widerrechtlichkeitsbescheinigung zwecklos geworden ist.

2. Im Übrigen hat der erkennende Fachsenat jüngst entschieden, dass die österreichische Rechtsgrundlage für eine Widerrechtlichkeitsbescheinigung nach Art 15 HKÜ in § 4 Abs 2 DG-HKÜ, § 186 Abs 2 AußStrG liegt und derartige Bescheinigungen vom Bundesministerium für Justiz auszustellen sind (6 Ob 79/14g = RIS-Justiz RS0129392).2. Im Übrigen hat der erkennende Fachsenat jüngst entschieden, dass die österreichische Rechtsgrundlage für eine Widerrechtlichkeitsbescheinigung nach Artikel 15, HKÜ in Paragraph 4, Absatz 2, DG-HKÜ, Paragraph 186, Absatz 2, AußStrG liegt und derartige Bescheinigungen vom Bundesministerium für Justiz auszustellen sind (6 Ob 79/14g = RIS-Justiz RS0129392).

Textnummer

E107729

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0060OB00097.14D.0626.000

Im RIS seit

03.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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