RS Vwgh 2006/1/30 2004/09/0136

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2006
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27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §16 Abs3;
RAO 1868 §47 Abs1;
RAT §23 Abs1 idF 1999/I/071;
RAT idF 1999/I/071;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 05/2006, S 247;

Rechtssatz

Für alle Leistungen, für die das RATG einen Tarifansatz vorsieht, der entweder über bloßen Ersatz von baren Auslagen hinausgeht oder bei der Festlegung von Honorartarifen nicht darauf Bedacht nimmt, ob dem Rechtsanwalt neben der Zeitversäumnis und der Mühewaltung bei der und durch die Erbringung der Vertretungsleistung auch Spesen entstanden sind, gilt im Entlohnungsfalle nur der jeweils im Tarif festgesetzte Honoraranspruch. Es sind nicht auch überdies jene Barauslagen zu ersetzen, welche mit diesem Honoraranspruch abgegolten werden sollen. Dies gilt gemäß § 23 Abs. 1 RATG insbesondere auch für die mit dem Einheitssatz abgegoltenen Nebenleistungen einschließlich des Portos.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004090136.X02

Im RIS seit

22.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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